Rz. 325
Der Beginn des Versicherungsschutzes ist zudem vom Ablauf der Wartezeiten abhängig, die in § 3 MB/KK eine umfassende Wartezeitenregelung enthält, die in § 197 VVG aufgegriffen wurde. Längere Wartezeiten können mithin nicht wirksam vereinbart werden.
Rz. 326
Gemäß § 3 Abs. 1 MB/KK bzw. § 197 Abs. 1 VVG beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate und die besondere Wartezeit betreffend Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate.
Rz. 327
Die allgemeine Wartezeit entfällt bei Unfällen und für den Ehegatten oder den Lebenspartner gem. § 1 Lebenspartnerschaftsgesetz einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb zwei Monaten nach Eheschließung bzw. Eintragung der Lebenspartnerschaft beantragt wird.
Rz. 328
Im Übrigen können die Wartezeiten durch vertragliche Vereinbarung erlassen werden, insbesondere wenn ein ärztliches Zeugnis für den Gesundheitszustand vorgelegt wird.
Rz. 329
Zudem bestehen Anrechnungsregelungen betreffend Wartezeiten bei Tarifwechsel. Nur hinsichtlich einer eventuell mit dem Tarifwechsel verbundenen Mehrleistung ist dann die Wartezeit nicht anzurechnen und zu beachten.
Rz. 330
Über die Regelungen in den MB/KK hinaus bestimmt § 197 Abs. 2 VVG die Anrechnung der Wartezeit bei Personen, die aus der GKV ausscheiden oder die aus einem anderen Vertrag über eine Krankheitskostenversicherung ausgeschieden sind, im Hinblick auf die ununterbrochen zurückgelegte Vorversicherungszeit, sofern die Versicherung spätestens zwei Monate nach Beendigung der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss daran beantragt wird. Gleichermaßen gilt dies auch für Personen, die aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heilfürsorge ausscheiden.
Rz. 331
Bei Neugeborenen und adoptierten Kindern beginnt der Versicherungsschutz gem. § 2 Abs. 2 und Abs. 3 MB/KK ohne Wartezeiten "ab Vollendung der Geburt" bzw. "im Zeitpunkt der Adoption" soweit die Anmeldefrist von zwei Monaten eingehalten wurde und entsprechender Versicherungsschutz des versicherten Elternteils zuvor drei Monate bestand. Nach neuem VVG bedarf es nur noch einer Anmeldung, also keines Antrages mehr. Entsprechend ist dies in § 198 VVG geregelt. Dem Versicherer steht nach neuem VVG nur noch eine taggenaue Prämie ab Vollendung der Geburt bzw. ab Zeitpunkt der Adoption zu.
Rz. 332
In diese Versicherung mit einbezogen sind sämtliche Krankheiten, mit denen das Neugeborene zur Welt kommt, also auch Erbkrankheiten, Geburtsschäden u.a. Ob der Versicherungsschutz, der nach § 2 Abs. 2 MB/KK "unmittelbar nach der Geburt" beginnt, hierdurch Krankheiten infolge von Schädigungen während der Geburt ausschließen will, erscheint zweifelhaft, wäre jedoch wohl systemwidrig, da bereits Krankheiten vor der Geburt, mit denen das neugeborene Kind auf die Welt kommt, in den Versicherungsschutz einbezogen sind.
Rz. 333
Gemäß § 2 Abs. 3 MB/KK steht der Geburt eines Kindes die Adoption gleich. Bei einem adoptierten Kind ist allerdings ein Risikozuschlag bis zur einfachen Beitragshöhe möglich. Der Versicherungsschutz beginnt mit der Wirksamkeit der Adoption. Für bereits zu diesem Zeitpunkt eingetretene Versicherungsfälle hat der BGH entschieden: Die in § 198 Abs. 2 S. 1 VVG vorgenommene Gleichstellung der Adoption eines minderjährigen Kindes mit der Geburt eines leiblichen Kindes verbietet es i.V.m. § 208 VVG, Versicherungsfälle, die im Zeitpunkt der Adoption bereits eingetreten sind, auch für die Zukunft von der Leistungspflicht auszuschließen. § 2 Abs. 2 MB/KK sieht ein Rückwärtsversicherung für Neugeborene und Adoptivkinder vor.
Rz. 334
Die Regelung des § 2 Abs. 1 MB/KK ist weder gem. § 305c BGB überraschend noch gem. § 307 BGB nichtig. Soweit der Versicherer auf Wartezeiten (§ 3 MB/KK) verzichtet, kann der Versicherungsnehmer davon ausgehen, dass er mit dem Datum des Versicherungsbeginns auch Versicherungsschutz genießt.
Rz. 335
Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass der Versicherungsfall innerhalb des Haftungszeitraums eingetreten ist (primäre Risikobegrenzung des § 2 Abs. 1 S. 2 MB/KK). Nach einer Mindermeinung trägt er die Beweislast dafür, dass die Behandlung der Erkrankung nicht schon vor Beginn des Versicherungsschutzes begonnen hat. Nach richtiger Auffassung ist für diesen Vortrag der Versicherer beweispflichtig.