Rz. 825
Auslandsreisekrankenversicherungen enthalten in aller Regel Einschränkungen bezüglich der Leistungspflicht für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Die AVB variieren dabei erheblich.
Rz. 826
Soweit vereinzelt noch generelle Ausschlussklauseln verwendet werden, benachteiligt ein solch umfassender Leistungsausschluss ohne Wiedereinschluss bestimmter Teilbereiche den Versicherungsnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Dem Interesse des Reisekrankenversicherers ist bereits durch die Beschränkung der Leistungspflicht auf unvorhergesehen eingetretene Versicherungsfälle Rechnung getragen. Für unwirksam wurden daher insbesondere folgende Klauseln erachtet:
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"Keine Leistungspflicht besteht … für Untersuchungen und Behandlungen wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen." |
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"Keine Leistungspflicht besteht für … Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für die Entbindung und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen." |
Rz. 827
Häufig enthalten AVB im Zusammenhang mit Schwangerschaft etc. klarstellende Regelungen beim Versicherungsfall oder beim Umfang der Leistungspflicht. Zum Teil wird ausdrücklich eine Leistungsverpflichtung insoweit aufgenommen, als unvorhergesehen ärztliche Untersuchungen und Behandlungen bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen erforderlich werden.
Rz. 828
Einige wenige Auslandsreisekrankenversicherer bieten ausdrücklich zudem Versicherungsschutz des neugeborenen Kindes bei Frühgeburten an. Entsprechender Versicherungsschutz kann letztlich auch über § 198 Abs. 1 VVG herbeigeführt werden.
Entbindungen nach der 36. Schwangerschaftswoche werden in einigen Versicherungsbedingungen generell ausgeschlossen. Ein solch zeitlich begrenzter Leistungsausschluss ist wirksam.
Rz. 829
Nachdem eine Schwangere bezüglich Routineuntersuchungen und -behandlungen sowie Entbindungen innerhalb des regulären Zeitraumes mit ihrer Behandlungsbedürftigkeit zu rechnen hat und die Voraussetzungen einer Eintrittspflicht des Reisekrankenversicherers für derartige Kosten ohnehin nicht vorliegen, enthalten einige AVB gar keinen Ausschlusstatbestand für die Behandlung von Schwangeren mehr.
Rz. 830
Betreffend einen geplanten Schwangerschaftsabbruch findet sich in der Regel ein Leistungsausschluss in den Bedingungen. Unabhängig davon, ob der in den Versicherungsbedingungen der Auslandskrankenversicherung vorgesehene Leistungsausschluss für "elektive Abtreibungen" wirksam ist, fallen darunter nicht die Kosten, die durch die Behandlung einer bei der Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs perforierten Gebärmutter entstanden sind.