1. Allgemeines
Rz. 775
Die Reisekrankenversicherung sieht grundsätzlich Leistungen des Versicherers während des Auslandsaufenthaltes des Versicherten vor. Hiervon umfasst sind neben dem Aufwendungsersatz von Heilbehandlungskosten regelmäßig auch die Kosten des Krankenrücktransportes sowie die Beerdigung oder Überführung im Todesfall.
Rz. 776
Der Abschluss einer solchen Reisekrankenversicherung ist vor allem deswegen interessant, weil der Reiserücktransport von den gesetzlichen und privaten Krankenkassen nicht oder nur eingeschränkt übernommen wird. Gesetzlich Krankenversicherte sind zudem nur bei Reisen in EU–Länder und Staaten, mit denen ein Sozialversicherungsabkommen besteht, versichert und dies auch nur nach dem Recht des Reiselandes. Auch der Versicherungsschutz privat Krankenversicherter ist im Ausland beschränkt.
Rz. 777
Reisekrankenversicherungen werden auch für Personen mit ständigem Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland angeboten, die sich zu Reisen innerhalb Deutschlands aufhalten (Incoming-Versicherungen). Vereinzelt gibt es auch Reisekrankenversicherungen für Personen mit Wohnsitz in Deutschland für Urlaubsreisen innerhalb Deutschlands; zumeist mit geringerem Leistungsumfang.
Rz. 778
Zudem wird neben der eigentlichen Reisekrankenversicherung zum Teil auch eine Assistenz- bzw. Notfallversicherung angeboten, die im Wesentlichen die aktive Betreuung und Organisation der Rückholung erkrankter oder verletzter Personen umfasst.
2. Rechtsgrundlagen
Rz. 779
Die §§ 192–208 VVG gelten grundsätzlich auch für die Reisekrankenversicherung. Aus § 194 VVG ergibt sich, dass die §§ 74–80 und 82–87 VVG anzuwenden sind, soweit der Versicherungsschutz nach den Grundsätzen der Schadensversicherung gewährt wird. Die in den §§ 1–73 VVG enthaltenen Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige sind nur mit Ausnahme der §§ 23–27 und 29 VVG anzuwenden; bezüglich der §§ 19 Abs. 3 und 21 Abs. 3 S. 1 VVG gelten Einschränkungen. In § 195 Abs. 2 VVG wird klargestellt, dass in Reiseversicherungsverträgen Vertragslaufzeiten vereinbart werden können.
Rz. 780
Anders als in der Krankheitskosten- und der Krankentagegeldversicherung gibt es für die Reisekrankenversicherung keine Musterbedingungen. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind daher von Versicherer zu Versicherer verschieden und weichen sowohl bei den Voraussetzungen, als auch im Leistungsumfang in nicht unerheblichem Maße voneinander ab. Beispielhaft wird auf die in Prölss/Martin abgedruckte AVB-Reiseversicherung – Variante A bzw. Variante B oder die in der 7. Aufl. (dort zu Rn 876) abgedruckten Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Auslandsreise-Versicherung verwiesen.
Hinweis
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich im Wesentlichen nur auf Outcoming-Policen.