1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
Rz. 13
Bis 1994 waren die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien des Krankenversicherungsverhältnisses neben den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) insbesondere durch die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG a.F.) geregelt, ohne dass diesen ein besonderer Abschnitt oder Titel der privaten Krankenversicherung gewidmet war.
Durch Gesetz vom 21.7.1994, in Kraft getreten am 29.7.1994, wurde in das VVG ein neuer Titel "Krankenversicherung" (§§ 178a–178o VVG a.F.) eingefügt. Nachdem das Genehmigungserfordernis der Versicherungsbedingungen durch die staatlichen Aufsichtsbehörden weggefallen war, sollten diese Vorschriften dadurch, dass einige Passagen der Musterbedingungen der privaten Krankenversicherung zum Gesetz wurden, einen Mindeststandard für die substitutive Krankenversicherung festlegen.
Rz. 14
Die §§ 178a–178o VVG a.F. orientierten sich daher im Wesentlichen an dem aufgrund der Musterbedingungen und Tarifbestimmungen bereits geltenden Krankenversicherungsrecht. Viele Begriffe aus den zuvor geltenden Musterbedingungen waren in das VVG aufgenommen worden; daher konnte zu vielen Vorschriften die vor Inkrafttreten der §§ 178a ff. VVG a.F. ergangene Rechtsprechung zur Auslegung der entsprechenden Bestimmungen herangezogen werden.
Rz. 15
Das Krankenversicherungsrecht hat seit 2007 erhebliche Veränderungen erfahren, die nicht nur durch die Reform des Versicherungsvertragsgesetzes begründet sind, sondern auch durch politische Entscheidungen, die sich in weiteren Gesetzen niedergeschlagen haben.
Rz. 16
Mit dem Inkrafttreten des neuen VVG 2008 zum 1.1.2008 wurden auch die Vorschriften des die Krankenversicherung betreffenden Teils geändert. Sie fanden sich nunmehr in §§ 192–208 VVG 2008. Dies stellt jedoch nicht die alleinige gesetzliche Grundlage für die private Krankenversicherung dar. Es kam vielmehr zu einem Bündel von gesetzlichen Neuerungen und Änderungen, die in drei großen Komplexen ihren Niederschlag fanden und zu mehreren gravierenden Änderungen führten.
Seit dem 1.1.2009 ist das VVG 2009 in Kraft getreten, das seit dem 1.1.2009 für alle Neu- und Altverträge gilt und in dem die Krankenversicherung wiederum in den §§ 192–208 VVG geregelt ist. Infolge der Übergangsvorschriften kann allerdings daneben noch länger das VVG a.F. zur Anwendung kommen, so etwa jedenfalls dann, wenn der Versicherungsfall vor dem 1.1.2009 eingetreten ist.
2. Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbes in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG)
Rz. 17
Am 1.4.2007 trat das Gesetz "zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung" in Kraft (GKV-WSG), das mit Wirkung ab 1.7.2007 in §§ 257, 315 SGB V einen "modifizierten" Standardtarif einführte. Zum einen wurde der Zugang zur privaten Krankenversicherung erschwert und zum anderen im Rahmen eines sog. Standardtarifs einem bestimmten Personenkreis Zugang zur privaten Krankenversicherung verschafft, der nach den üblichen Grundsätzen keinen Zugang hierzu gehabt hätte.
Rz. 18
Die Wechselmöglichkeit von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung für abhängig Beschäftigte war darin ursprünglich nur noch gegeben, wenn ihr Gehalt in drei aufeinander folgenden Jahren oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Bereits 2010 wurde dies wieder dahingehend geändert, dass seither wieder ein einmaliges Überschreiten ausreicht. In den Volltarifen der privaten Krankenversicherung ist dabei eine Gesundheitsprüfung zwingend vorgesehen. Die Beitragshöhe hängt vom Eintrittsalter des Versicherten ab.
Rz. 19
Art. 43 GKV-WSG, der Änderungen der §§ 178a–178o VVG a.F. vorsah, ist allerdings schon vor seinem Inkrafttreten durch die VVG-Reform gegenstandslos geworden und durch Art. 10 des Gesetzes zur Reform des VVG (VVG-Reformgesetz) wieder aufgehoben worden.
Rz. 20
Relevant wurden jedoch die in Art. 44 Nr. 5–8 GKV-WSG enthaltenen Änderungen/Ergänzungen des VAG zur
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Mitnahme des Übertragungswertes bei Wechsel des Krankenversicherungsunternehmens, § 12 Abs. 1 Nr. 5 VAG a.F., inzwischen § 146 Abs. 1 Nr. 5 VAG 2016, |
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Einführung eines brancheneinheitlichen Basistarifs mit Kontrahierungszwang ohne Risikoprüfung, § 12 Abs. 1a–c VAG a.F., inzwischen § 152 Abs. 1 VAG 2016, |
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Regelung zu Umfang und Leistungen sowie Betragsbegrenzungen im Basistarif; § 12 Abs. 1d, 4b VAG a.F., inzwischen § 152 Abs. 2 VAG 2016, |
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Risikoausgleich für den Basistarif zwischen den Versicherungsunternehmen, die einen Basistarif betreiben, § 12g VAG a.F., inzwischen § 154 VAG 2016. |
Rz. 21
Die von der Vielzahl der Unternehmen der privaten Krankenversicherung eingelegten Verfassungsbeschwerden gegen das GKV-WSG bzw. Teile der Gesundheitsreform wurden durch das BVerfG zurückgewiesen. Die Entscheidung hat die verfassungsrechtliche Anerkennung des dualen Krankenversicherungssystems mit zwei Versicherungssäulen in Gestalt der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und privaten Krankenversicherung (PKV) zum Inhalt. Ausdrücklich gebilligt wurden weitreichende Eingriffe in das bisherige System der PKV, damit diese ebenfalls zur Vollfunktionalität erstarken. Danach seien die Beeinträchtigungen du...