1. Heilbehandlung, Heil- und Hilfsmittel sowie Krankentransport zum nächsten Arzt oder Krankenhaus
a) Heilbehandlung und Krankentransport
Rz. 805
Der Auslandsreise-Krankenversicherer leistet nicht nur für die während einer Auslandsreise entstandenen Aufwendungen für die medizinisch notwendige Heilbehandlung im Rahmen einer stationären Krankenhausbehandlung, sondern in der Regel auch für ambulante ärztliche und schmerzstillende zahnärztliche Behandlung. Dabei besteht grundsätzlich freie Arzt- und Krankenhauswahl. Wann eine Heilbehandlung medizinisch notwendig ist, bestimmt sich nach den gleichen Grundsätzen wie in der Krankheitskostenversicherung.
Rz. 806
Die Aufwendungen des Krankentransportes werden erstattet, wenn der Krankentransport unter medizinischen Gesichtspunkten objektiv notwendig war. Häufig ist in den AVB eine Beschränkung auf die notwendigen Krankentransporte zur stationären Behandlung enthalten.
b) Heil- und Hilfsmittel
Rz. 807
Arznei-, Verbands-, Heil-, und zum Teil auch Hilfsmittel werden erstattet, wenn sie aufgrund der akuten Erkrankung oder der unfallbedingten Verletzung medizinisch erforderlich und ärztlich verordnet waren.
2. Krankenrücktransport
Rz. 808
Der Reisekrankenversicherer leistet entsprechend den AVB auch Ersatz für die Kosten der Rückführung im Ausland akut erkrankter oder verletzter Personen.
Hierfür wird in der Mehrzahl der Versicherungsbedingungen entweder vorausgesetzt, dass der Krankenrücktransport medizinisch notwendig oder aber medizinisch sinnvoll und vertretbar ist. Neuere Versicherungsbedingungen lassen vermehrt ausreichen, dass der Krankenrücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, wobei dies zum Teil in den Tarifbedingungen noch weiter konkretisiert wird.
Rz. 809
Der Begriff der medizinischen Notwendigkeit wird dabei gleichbedeutend wie in § 192 VVG und § 1 Abs. 2 MB/KK 2009 verwendet.
Für die Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Rücktransports gilt grundsätzlich ein objektiver Maßstab. Ausreichend ist genauso wie in der Krankheitskostenversicherung, wenn die medizinischen Befunde und Erkenntnisse es im Zeitpunkt der Vornahme vertretbar erscheinen lassen, die Behandlung bzw. den Rücktransport als notwendig anzusehen.
Hierfür sind nach Ansicht des OLG Hamm die seinerzeitigen Erkenntnismöglichkeiten (ex ante) des Versicherungsnehmers oder der für diesen handelnden Personen maßgeblich.
Sofern die AVB es ausreichen lassen, dass der Rücktransport medizinisch sinnvoll und vertretbar ist, wird dies zumeist mit einer Organisation des Rücktransportes durch den Versicherer und dessen Einflussnahme auf die Wahl des Transportmittels verbunden.
Medizinisch sinnvoll in diesem Sinne ist ein Rücktransport bereits dann, wenn er gesundheitlichen oder persönlichen Nutzen für die betreffende Person oder wirtschaftlichen Nutzen für die versicherte Person bzw. den Versicherer bringt.
Medizinisch vertretbar ist ein Rücktransport dann nicht, wenn sich hieraus gesundheitliche Belastungen oder Risiken für den Patienten ergeben. Aus diesem Grund können sowohl die versicherte Person, als auch der Versicherer den Rücktransport verweigern, wobei den Interessen der versicherten Personen Vorrang einzuräumen ist.
Rz. 810
Falls neben der medizinischen Notwendigkeit verlangt wird, dass der Rücktransport ärztlich angeordnet ist, benachteiligt dies den Versicherungsnehmer unangemessen und schränkt wesentliche Rechte des Versicherungsnehmers ein. Es kommt daher nur darauf an, ob der Rücktransport medizinisch notwendig war und den diesbezüglichen Nachweis kann der Versicherungsnehmer auch ohne ärztliche Anordnung mit anderen Beweismitteln führen.
Rz. 811
Ein Versicherungsnehmer kann nicht darauf verwiesen werden, dass er bei Notwendigkeit des Rücktransportes wegen nicht gewährleisteter Versorgung am Unfallort, sodann am Ort einer im Zuge des Rücktransportes gewährten Krankenversorgung eine dem Heimatort vergleichbare ärztliche Versorgung möglich gewesen wäre. Auch bei solchen Zwischenstationen ist der Rücktransport zum ständigen Wohnsitz vorzunehmen.
Rz. 812
Es besteht kein Anspruch auf das sicherste und komfortabelste Transportmittel. Der Versicherte hat vielmehr nur Anspruch auf eine medizinisch kompetente und fachgerechte Rückholung. Ein Rücktransport in einem Ambulanzflugzeug ist dabei nur dann notwendig, wenn er im Zeitpunkt der Entscheidung über den Rücktransport anderweitig – zum Beispiel mit einem Linienflugzeug – aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht durchführbar ist.
Rz. 813
Wählt der Versicherte ein Transportmittel, das nach Art und Kostenaufwand objektiv unverhältnismäßig in Bezug auf Art und Ausmaß des Gesundheitszustandes und der Qualität der medizinischen Versorgung vor Ort war, kann ein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht (§ 82 VVG) vorliegen. Wenn der versicherten Person in diesem Fall der Kausalitäts- und Verschuldensgegenbeweis nicht gelingt, kann der Versicherer die Kostenerstattung auf den Betrag beschränken, der für einen adäquaten Krankenrücktransport hätte aufgewendet werden müssen.
Rz. 814
Zum Teil sehen die AVB eine Anrechnung ersparter Fahrtkosten oder eine Begrenzung der Ersatzfähigkeit von Mehraufwendungen vor. Die D...