Rz. 117

Das Anpassungsrecht von Beihilfeberechtigten bei Änderung oder Wegfall ihres Anspruchs auf Beihilfe, das bisher in § 178 e VVG a.F. geregelt ist, wird durch § 199 VVG übernommen. Gemäß § 199 Abs. 2 VVG hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Anpassung des Versicherungsschutzes im Rahmen des bestehenden Krankheitskostentarifs innerhalb von 6 Monaten – statt bisher 2 Monaten – gegenüber dem Versicherer. Wird der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach der Änderung gestellt, so hat der Versicherer den angepassten Versicherungsschutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeit zu gewähren.

 

Rz. 118

Es besteht allerdings keine allgemeine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer über die fristgebundene Anpassung des Versicherungsschutzes wegen altersbedingten Wegfalls der Beihilfeberechtigung eines Kindes zu unterrichten.[65]

 

Rz. 119

Nach einer Entscheidung des BGH[66] zu § 178 e VVG a.F. darf der Versicherte für die begehrte Aufstockung des Versicherungsschutzes das aktuelle Lebensalter des Versicherten zugrunde legen. Hierzu führt der BGH aus, dass die Vorschrift des § 178 e VVG a.F. zwar dem Versicherer einen Kontrahierungszwang auferlege, ohne dass dieser zuvor die Möglichkeit einer neuerlichen Risikoprüfung hätte. Hierdurch könne der Versicherungsnehmer seine Krankheitskosten im bisherigen Umfang abdecken; zugleich würden unzumutbare Prämien im Fall eines Neuabschlusses von Versicherungsverträgen vermieden. Das Lebensalter des Versicherungsnehmers sei jedoch nicht Bestandteil der "erneuten Risikoprüfung", die § 178 e S. 2 VVG a.F. dem Versicherer verwehrt. Dies folge sowohl aus einer Auslegung dieser Vorschrift als auch aus einer zusammenschauenden Betrachtung der Vorschrift mit der nachfolgenden Bestimmung des § 178 f VVG a.F.

[65] OLG Saarbrücken v. 6.4.2011 – 7 U 27/11, VersR 2011, 1556 = r+s 2011, 482.
[66] BGH v. 20.12.2006 – IV ZR 175/05, VersR 2007, 196 = NJW-RR 2007, 385 = r+s 2007, 109.

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