Rz. 79
Ist eine landwirtschaftliche Besitzung zum Zeitpunkt des Erbfalles Hof i.S.v. § 1 HöfeO, richtet sich ihre Vererbung ausschließlich nach den Sondervorschriften der Höfeordnung. Es erfolgt zwingend ein direkter Übergang auf nur einen Erben gemäß § 4 S. 1 HöfeO. Der Hof gelangt nicht, wie bei einer Vererbung nach § 2049 BGB und im Anwendungsbereich des Grundstückverkehrsgesetzes, zunächst in das Eigentum der Erbengemeinschaft. Die Höfeordnung hat vielmehr eine gesetzliche Sonderrechtsnachfolge zur Folge, die die Gesamtrechtsnachfolge der Erbengemeinschaft nach § 1922 Abs. 1 BGB ausschließt. Zugleich wird hierdurch auch die Testierfreiheit des Erblassers insoweit eingeschränkt, als er über einen Hof nur im Sinne der Höfeordnung verfügen kann. Verfügt der Erblasser in einer den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Weise, so ist die letztwillige Verfügung insoweit nichtig. Zu beachten ist, dass auch bei Nichteintragung eines Hofvermerks eine Vererbung nach Höferecht in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen für die Hofeigenschaft nach § 1 HöfeO vorliegen. Um diese Folge zu vermeiden, sollte der Hofeigentümer ggf. eine negative Hoferklärung abgeben und damit klarstellen, dass er von seinem Recht Gebrauch macht zu bestimmen, ob sein Hof ein Hof sein soll.
Rz. 80
Streitig ist, ob der Hof direkt dem Hoferben zufällt oder ob die Vorschrift lediglich bewirkt, dass sich die Erbengemeinschaft im Zeitpunkt des Erbfalls kraft Gesetzes auseinandersetzt, soweit der Hof betroffen ist. Letztlich führen beide Auffassungen zu demselben Ergebnis, wobei die Begründung der "gesetzlichen Erbauseinandersetzung" ohne zugleich einen Durchgangserwerb bei der Erbengemeinschaft anzunehmen, nicht zu überzeugen vermag. Begründen ließe sich diese Auffassung u.U. mit der gesetzlich geregelten gesamtschuldnerischen Haftung auch des Hoferben für alle Nachlassverbindlichkeiten, selbst wenn er kein Miterbe geworden ist. Aus § 15 Abs. 1 HöfeO jedoch derart weitgehende Konsequenzen für den Erwerb des Hofeigentums herleiten zu wollen, wäre verfehlt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Miterben lediglich einen am Hofeswert zu bemessenden Abfindungsanspruch erben und § 4 S. 1 HöfeO einen Ausnahmetatbestand zur Universalsukzession des § 1922 Abs. 1 BGB darstellt. Ebenso wird der Vorgang auch steuerrechtlich bewertet.