Rz. 31
§ 2049 Abs. 2 BGB orientiert den Ertragswert am bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Der Reinertrag ist nicht gesetzlich definiert. Er bedarf der gutachterlichen Bestimmung. Grundlage sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes sein. Es haben sich hierzu zwei Meinungen verfestigt. Die eine will an den, immerhin nachvollziehbar ermittelbaren, steuerlichen Ertragswert nach den §§ 36 ff. BewG anknüpfen. Die Gegenmeinung stellt auf einen landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen Wert ab, mit der Folge, dass sich negative Werte ergeben können, die aber vom Gesetzgeber nicht angedacht waren. Ursprünglich sollte der Ertragswert nur dazu dienen, eine Abgrenzung von den damals überhöhten Verkaufs-(Verkehrs-)werten für landwirtschaftliche Grundstücke zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hatte im Sinn, dass die nähere Bestimmung durch die Landesgesetzgebung erfolgen sollte. Er hatte aber auch gesehen, dass die Werte durch Sachverständige zu ermitteln sein werden. Vorgaben zur Berechnung enthält die Vorschrift daher nicht. Art. 137 EGBGB sieht aber bis heute die Möglichkeit einer näheren Bestimmung durch die Landesgesetzgebung vor. Das OLG Celle hat deutlich gemacht, dass auf den Rohertrag abzustellen ist, von dem betriebliche, auch fiktive Lohnkosten für den Inhaber nebst mitarbeitender Familienangehöriger, abzuziehen sind. Der in der Vorschrift genannte Ertragswert entspricht nicht dem Ertragswert im Sinne der Ertragswertmethode bei der Ermittlung von Verkehrswerten in Abgrenzung zur Sachwertmethode. Er ist auch abzugrenzen von der Ermittlung eines Liquidationswertes, der in diesem Fall nicht die Bewertungsuntergrenze darstellt. Vielmehr handelt es sich um einen an den Reinertrag anknüpfenden unter Anwendung von Multiplikatoren ermittelten Wert, der gerade nicht einen Verkehrswert darstellt.
Rz. 32
§ 2049 Abs. 2 BGB orientiert den Ertragswert am bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung nachhaltig erzielbaren Reinertrag. Vorgaben zur Berechnung sind nicht genannt. Art. 137 EGBGB sieht die Möglichkeit einer näheren Bestimmung durch die Landesgesetzgebung vor. Der Reinertrag ist nicht gesetzlich definiert, sondern bedarf der gutachterlichen Bestimmung. Die Grundlage dieser Bestimmung sollen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betriebes sein, sodass die Bewertung insbesondere auch im Einzelfall von der Bindung an einen bestimmten Betriebsinhaber, z.B. wegen dessen besonderer Fähigkeiten oder eines besonderen Bekanntheitsgrades in den angesprochenen Verkehrskreisen anknüpft. Andererseits soll eine Objektivierung erfolgen, also nicht von einem außergewöhnlichen Betriebsleiter ausgegangen werden. Es haben sich hierzu zwei Meinungen verfestigt. Die eine will auf den nachvollziehbar ermittelbaren steuerlichen Ertragswert nach den §§ 36 ff. BewG abstellen. Die Gegenmeinung stellt auf einen landwirtschaftlich-betriebswirtschaftlichen Wertbegriff ab. Letzteres hat zur Folge, dass sich negative Werte ergeben können, die aber vom Gesetzgeber nicht angedacht waren. Ursprünglicher Ansatz des Gesetzgebers war es nur, den Ertragswert abzugrenzen von den seinerzeit überhöhten Verkaufswerten für landwirtschaftliche Grundstücke.
Rz. 33
Die einzelnen Bundesländer sehen zur Berechnung des Ertragswertes danach unterschiedliche Multiplikatoren für den Reinertrag vor, aus denen sich der für die Bewertung zugrunde zu legende Ertragswert berechnet. Teilweise wird dabei mangels landesrechtlicher Vorschriften an das subsidiär anwendbare Bewertungsgesetz angeknüpft. Danach ergeben sich für die einzelnen Länder die folgenden Multiplikatoren:
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das 17-fache des jährlichen Reinertrags: Niedersachsen (§ 28 AGBGB) |
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das 18-fache des jährlichen Reinertrags: Baden-Württemberg (§ 48 AGBGB); Bayern (§ 68 AGBGB); Thüringen (§ 28 ThürAGBGB); Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt (§ 36 Abs. 2 S. 3 BewG); Schleswig-Holstein (§ 26 Abs. 2 S. 3 BewG, nachdem das BVerfG § 23 AGBGB-SchlH für verfassungswidrig erklärt hat) |
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das 25-fache des jährlichen Reinertrags: Berlin (Art. 83 Preuß. AGBGB); Brandenburg (Art. 31 BbgAGBGB); Bremen (§ 14 Bremisches HöfeG analog); Hessen (§ 39 HessAGBGB); Nordrhein-Westfalen (Land Lippe = Regierungsbezirk Detmold: § 46 AGBGB; übrige Landesteile: Art. 83 Preuß. AGBGB); Rheinland-Pfalz (§ 24 AGBGB); Saarland (Art. I § 32 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Bereinigung landesrechtlicher Vorschriften). |
Rz. 34
Fraglich ist, ob bei der Ermittlung des Ertragswertes für den Erbfall, abweichend von der neuen Handhabung im Zugewinnausgleich, ein Abzug der vollen betrieblichen Schulden angezeigt ist. Dafür könnte sprechen, dass es sich um Nachlassverbindlichkeiten handelt, die anders als die betrieblichen Schulden bei einem Betrieb im Zugewinnausgleich nicht vom Übernehmer verursacht wurden. Andererseits spricht überzeugender für die Übertragung der familienrechtlichen Rechtsprechung auf die erbrechtliche Situation, dass der Übernehmer zwar d...