Rz. 40
Nicht nach dem Ertragswert zu berechnen sind Baugrundstücke, die ohne Gefährdung der Betriebsgrundlage herausgelöst werden können.
Rz. 41
Nach § 33 Abs. 3 BewG gehören nicht zum landwirtschaftlichen Vermögen Zahlungsmittel, Geldforderungen u.Ä., Geldschulden, Überbestände an umlaufenden Betriebsmitteln, Tierbestände, die nicht oder nicht mehr, weil zum Verkauf bestimmt, dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen. Auch sie unterliegen nicht der privilegierten Bewertung. Eventuelle Überbestände sind dabei durch Betriebsvergleiche zu schätzen.
Rz. 42
Nicht einzurechnen sind zugepachtete Flächen. An ihnen erwirbt der Übernehmer kein Eigentum und sie gehören auch nicht bei langfristigen Pachtverträgen zur "rechtlichen Einheit" Landgut. Allerdings muss bedacht werden, dass die Ertragswertberechnung um Erträge aus Pachtflächen dann folgerichtig auch zu bereinigen ist.
Rz. 43
In Abzug zu bringen sind bei der Berechnung der Ausgleichszahlung an die anderen Miterben diejenigen Nachlassverbindlichkeiten, die den Landgutübernehmer belasten.
Rz. 44
In Ausnahmefällen können zur Erreichung des Zwecks, den Betrieb zu einem Wert zu übernehmen, der die Fortführung sicherstellt, Abschläge vorgenommen werden. Andererseits sind Zuschläge möglich, falls die Bewertung zu einem unangemessenen Ergebnis für die ausgleichsberechtigten Miterben führen würde.
Rz. 45
Hinweise zur Gestaltung bei der Erbauseinandersetzung und lebzeitigen Übergabe:
Wird ein Landgut vererbt, sind die Beteiligten nicht selten bemüht, wenn schon keine lebzeitige Regelung zur Absicherung der Familienmitglieder gelungen ist, doch zumindest bei der Erbauseinandersetzung eine umfassende Vereinbarung zu treffen. Auch dabei sind Bewertungsfragen von erheblicher Bedeutung, denn sie entscheiden über die in diesem Zusammenhang zu vereinbarenden Leistungen und Gegenleistungen. Außerdem sind unbedingt familienrechtliche Wechselwirkungen zum Unterhaltsrecht und zum Zugewinnausgleich zu bedenken, auf die hier nur kurz hingewiesen werden soll, weil sie sich auch auf die Scheidungsfolgen der nächsten Genreration auswirken können.
Bei der Einräumung von Nießbrauchsrechten sind die nunmehr vom BGH für die Bewertung bei einer Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt aufgestellten Grundsätze zu beachten. Zudem wird häufig von den weichenden Erben, die aufgrund der niedrigen Abfindung zumindest sicherstellen wollen, nicht auch noch für die Pflege überlebender Elternteile aufkommen zu müssen, ein Unterhaltsverzicht gefordert. Es ist zu beachten, dass zwischen Eltern und Kindern kein Unterhaltsverzicht vereinbart werden kann, weichende Erben also Gefahr laufen, auf Unterhalt in Anspruch genommen zu werden. Freistellungsvereinbarungen sind im Außenverhältnis unwirksam, weil gesetzlich verboten. Sie können einen Vertrag zu Lasten Dritter darstellen. Im Innenverhältnis ist darauf zu achten, dass nicht aufgrund der unplanbaren Lebenserwartung und Pflegesituation des Elternteils eine Überforderung des Übernehmers entstehen kann, oder er mehr zahlen muss, als er erhalten hat. Bei letzterem droht zudem eine schenkungsteuerliche Problematik, da zwischen Geschwistern und von Kindern zu Eltern nur 20.000 EUR steuerfrei sind. Es sind in der Gestaltung der Übergabe Begrenzungen im Innenverhältnis zumindest in Höhe des Wertes am Auseinandersetzungsanteil vorzusehen.