Rz. 108
Der Hofeswert wird zum Stichtag des Erbfalls festgestellt. Er beträgt nach § 12 Abs. 2 HöfeO das Eineinhalbfache des zuletzt festgestellten Einheitswertes. Auf Verlangen können Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen vorgenommen werden.
Rz. 109
Nach dem Entwurf des Gesetzes zur Änderung der Höfeordnung und der Änderung der Verfahrensordnung für Höfesachen in der Fassung des Referentenentwurfes vom 21.3.2024, sollen künftig als Hofeswert sechzig Prozent des zuletzt für den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft festgesetzten Grundsteuerwertes gelten.
Rz. 110
Für gemischte Betriebe, die sich aus Gewerbebetrieb und landwirtschaftlichem Betrieb zusammensetzen, die nicht getrennt werden können und bei denen ein Teil nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt ist, können die Einheitswerte getrennt festgesetzt und zusammengerechnet werden, wenn der landwirtschaftliche Betriebsteil überwiegt. Davon abzugrenzen sind Doppelbetriebe, bei denen eine Verselbstständigung beider Teile möglich ist. Bei ihnen erfolgt eine gesonderte Vererbung, nämlich nach HöfeO und BGB, und gesonderte Bewertung für den landwirtschaftlichen und den gewerblichen Betrieb.
Rz. 111
Da der Hofeswert sich am Einheitswert orientiert und dieser entgegen den Erwartungen nicht im Rhythmus von sechs Jahren angepasst wird, hat der BGH mit Entscheidung vom 17.11.2000 eine Anpassung des Hofwertes durch eine Korrekturrechnung und die dann erfolgende Wertkorrektur durch Zu- und Abschläge vorgesehen. Zuvor ist zu überprüfen, ob der Wert, der sich nach der gesetzlichen Berechnung ergibt, wesentlich abweicht vom am tatsächlichen Ertrag orientierten Wert. Hierzu wird die folgende Berechnung vorgenommen:
Rz. 112
Die Entscheidung des BGH trifft allgemein auf Kritik. Sie ist im Ergebnis zu unklar und nicht praktikabel, denn die für die Berechnung zugrunde gelegten Beträge sind wiederum nur formale, auf steuerlichen Bewertungsgrundsätzen basierende, fiktive Werte. Im Zweifel bedarf es daher der Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Rz. 113
Korrekturen sind vorzunehmen, soweit sich besondere Umstände ergeben. Bauland im Hofvermögen zum Zeitpunkt des Erbfalls wird mit dem Verkehrswert hinzugerechnet, Bauerwartungsland mit ⅓ des Verkehrswertes. Streitig ist dies auch für Bauerwartungsland, das aber bei überwiegender landwirtschaftlicher Nutzung hofzugehörig bleibt. Eine Photovoltaikanlage, die nicht fest in den Dachaufbau integriert ist, soll dabei der Bewertung nach dem Verkehrswert unterliegen, da sie der Energieerzeugung und nicht dem Hof dient. Differenziert hat die Betrachtung bei Standorten für Windkraftanlagen zu erfolgen. Es ist streitig, ob das betreffende Grundstück noch der Landwirtschaft dient. Werden die Flächen jedoch landwirtschaftlich genutzt, ist das Flurstück insgesamt hofzugehörig.
Rz. 114
Zuschläge kommen in Betracht, bei
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Vorhandensein von Bau- oder Bauerwartungsland, jedoch nicht, wenn eine ausschließlich landwirtschaftliche Nutzung erfolgt und eine Verkaufsabsicht nicht ersichtlich ist |
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Erwartung einer Enteignung zum Verkehrswert |
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Erwartung des Abbaus von Bodenschätzen oder Bodenbestandteilen |
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unverhältnismäßig hohen Gebäudewerten |
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Verpachtung oder Nutzung für Windenergie oder Solarenergiezwecke |
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besonders hoher Subventionierung. |
Abschläge können hingegen zum Tragen kommen, bei
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Erhöhung des Einheitswertes durch Leistungen des (späteren) Erben, einschließlich Bestandserhöhungen |
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erheblichen Gebäudeschäden. |
Rz. 115
Oft mühevoll, aber im Ergebnis das einzig effiziente Mittel, um Ansprüche der weichenden Erben zu erhöhen, ist die Geltendmachung von Zuschlägen. Um das vorzubereiten, stehen dem Pflichtteilsberechtigten umfangreiche Auskunfts- und Belegansprüche zur Verfügung. Letztere beseitigen jedoch ein kleines prozessuales Problem nicht hinreichend, nämlich dass die Höhe der Zuschläge durch Sachverständigengutachten zu ermitteln sind und im Ermessen des Gerichts stehen. Damit steht der anwaltliche Vertreter vor dem Problem, eine möglichst hohe Maximalforderung geltend machen zu müssen, um den Ablauf der Verjährung für den Mandanten in Höhe dieser zu verhindern. Das birgt aber ein Kostenrisiko, wenn das Gericht sich der eigenen Auffassung zu Zuschlägen nicht anschließt. Um letzteres zu verringern, kann man hinter der Maximalforderung zurückbleiben, riskiert dann aber den Verlust von Ansprüchen, falls das Gericht höhere Zuschläge ansetzt, aber die Verjährung eingetreten ist. Das kann haftungsträchtig für den Anwalt sein. Das Problem lässt sich hingegen umgehen, wenn man auf eine Antragstellung zurückgreift, wie sie im Bereich der Bezifferung von Schmerzensgeldansprüchen üblich, also prozessual zweifelsohne zulässig, im Höferecht jedoch gänzlich unüblich ist.
Formulierungsbeispiel: Bezifferung unter Berücksichtigung des gerichtlichen Ermessens
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Hofabfindung in Höhe eines...