Rz. 118
Für die Berechnung der Abfindung sind nach § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO vom Hofeswert die Nachlassverbindlichkeiten abzuziehen, die von den Erben im Verhältnis untereinander und vom Hoferben allein zu tragen sind. Der Begriff der Nachlassverbindlichkeiten ist in § 1967 Abs. 2 BGB bestimmt. Vom Hofeswert sind Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche nicht abzuziehen. Sie unterliegen § 12 Abs. 10 i.V.m. § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO. Abziehbar sind aber Altenteilrechte und sonstige lebenslängliche Nutzungsrechte. Letztere sind zu kapitalisieren. Stirbt der Berechtigte, ist anstelle der statistischen Lebenserwartung die tatsächliche für die Kapitalisierung anzusetzen. Abzuziehen sind auch Lastenausgleichsabgaben.
Rz. 119
Für die Berechnung des Abfindungsanspruchs beschränkt § 12 Abs. 3 S. 2 HöfeO den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten auf ein Drittel des Hofwertes. Mindestens ein Drittel des Hofwertes steht den Erben des Erblassers zu. Da Abschläge in § 12 Abs. 3 HöfeO nicht erwähnt sind, gebührt ihnen damit mindestens die Hälfte des Einheitswertes. Ist der Hoferbe selbst kein gesetzlicher Erbe des Erblassers, hat er mindestens ein Drittel des Hofeswertes als Abfindung zu zahlen. Ist der Hoferbe selbst gesetzlicher Erbe, kann er das Drittel, dass er auszahlen muss, um seinen Anteil am Nachlass kürzen.
Rz. 120
Ergibt sich für einen Miterben nach der vorstehenden Berechnung ein Anteil, der unterhalb seines Pflichtteils liegt, weil bei der Pflichtteilsberechnung Altenteilrechte nicht abziehbar sind, kann er den Unterschiedsbetrag als Zusatzpflichtteil nach § 2305 BGB geltend machen.
Rz. 121
Nach § 12 Abs. 4 HöfeO ist auf die Abfindung dasjenige anzurechnen, was der Erbe oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern- oder Großelternteil bereits als Abfindung erhalten haben. Die §§ 2050 ff. BGB sind daneben anwendbar. Fraglich ist, ob das Erhaltene ohne ausdrückliche Bestimmung des Erblassers bei Hingabe, dass es anzurechnen ist, zu einer Anrechnung kommt, so teilweise die Praxis der erstinstanzlichen Landwirtschaftsgerichte. Die Abgrenzung hat in der Weise zu erfolgen, dass geprüft wird, ob das Erhaltene direkt oder indirekt aus der Substanz des Hofes herrührt. Zu bejahen ist das für Grundstücke, Erzeugnisse des Hofes oder wenn die Abfindung auf Erträgen des Hofes oder seine Belastung beschafft wurden. Streitig ist auch, wie die Ausgleichung sodann zu erfolgen hat. Eine Meinung vertritt, es werde der Hofeswert zugrunde gelegt und die erhaltene Abfindung wird vom zu zahlenden Abfindungsbetrag abgezogen. Richtigerweise ist aber die Berechnung in der Weise vorzunehmen, das zuvor der Vorempfang zum Hofeswert hinzugerechnet wird und sodann der Abfindungsanspruch ermittelt und hiervon der Vorempfang abgezogen wird, da andernfalls der Hoferbe über die vorhandene Privilegierung hinaus bevorzugt würde. Der Umfang der Abfindung kann vom Erblasser im Ergebnis frei geregelt werden, darf aber den Pflichtteil nicht einschränken.
Rz. 122
§ 12 Abs. 10 HöfeO stellt für die Berechnung der Abfindung Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte und den überlebenden Ehegatten hinsichtlich seines konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs nach § 1371 Abs. 2 BGB mit den Miterben gleich, um eine relative Gleichbehandlung zu erreichen, soweit es auf die Berechnung des Hofwertes ankommt.
Eine Besonderheit bei der Ausgleichung von Vorempfängen i.S.v. § 2050 BGB enthält § 12 Abs. 9 HöfeO. Danach ist der Hofübernehmer – anders als nach § 2056 BGB – zur Herausgabe des Mehrbetrages verpflichtet.