Dr. Fabian Friz, Dr. Konrad Grünwald
1. Einzelunternehmen
Rz. 150
Testamentsvollstreckung ist bei einem Einzelunternehmen zulässig. Unzweifelhaft ist dies allerdings nur für die zeitlich beschränkte Abwicklungstestamentsvollstreckung, während dies für die Verwaltungstestamentsvollstreckung z.T. nach wie vor bestritten wird. Nicht anerkannt ist die sog. echte Testamentsvollstreckerlösung. Bei diesen Fragestellungen geht es um das Problem der Haftung. Denn der Testamentsvollstrecker haftet als solcher gar nicht und der Erbe kann seine Haftung auf den Nachlass beschränken (§ 2206 BGB). Insofern würde ein Einzelunternehmen mit beschränkter Haftung entstehen. Deshalb muss es darum gehen, eine Lösung zu finden, in der entweder der Testamentsvollstrecker oder aber der Erbe unbeschränkt haftet. Insoweit sind die folgenden zwei Gestaltungen denkbar.
a) Treuhandlösung
Rz. 151
Der Testamentsvollstrecker kann das Unternehmen als Treuhänder für die Erben führen mit der Konsequenz, dass er im Außenverhältnis unbeschränkt haftet, jedoch im Innenverhältnis Befreiung von allen Verbindlichkeiten aus dem Betrieb des Unternehmens fordern kann. Gleichwohl trägt der Testamentsvollstrecker bei dieser Lösung persönlich ein erhebliches Risiko.
b) Vollmachtslösung
Rz. 152
Der Erbe erteilt dem Testamentsvollstrecker Vollmacht, in seinem Namen das Unternehmen zu führen. In diesem Fall haftet im Außenverhältnis der Erbe, nicht der Testamentsvollstrecker.
2. Testamentsvollstreckung an Personengesellschaftsanteilen
Rz. 153
Nach herrschender Meinung setzt die Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Personengesellschaften voraus, dass sie im Gesellschaftsvertrag zugelassen ist oder alle Gesellschafter zustimmen.
Rz. 154
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Muster 17.9: Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil
Die Anordnung der Testamentsvollstreckung am Gesellschaftsanteil ist zulässig. Der oder die Testamentsvollstrecker können auch berechtigt werden, als Bevollmächtigte oder als Treuhänder der Erben oder Vermächtnisnehmer sämtliche Rechte aus dem Gesellschaftsanteil auszuüben. Hierzu gehören auch die höchstpersönlich eingeräumten Sonderrechte, wie etwa das Recht auf Geschäftsführung bzw. Vertretung. Für die treuhänderische Übertragung von Gesellschaftsanteilen auf den Testamentsvollstrecker und die Rückübertragung auf die Erben oder Vermächtnisnehmer ist die Zustimmung der anderen Gesellschafter nach § _________________________ des Vertrages nicht erforderlich.
Rz. 155
Grds. ist eine Abwicklungstestamentsvollstreckung uneingeschränkt zulässig; Schwierigkeiten bereitet auch hier die Verwaltungsvollstreckung bei Anteilen, die eine unbeschränkte Haftung des Gesellschafters nach § 128 HGB zur Folge haben. Für Kommanditanteile ist dagegen die Zulässigkeit durch den Beschluss des BGH vom 3.7.1989 geklärt. Für Komplementäranteile und Anteile an einer OHG wird die Verwaltungstestamentsvollstreckung von der herrschenden Meinung dagegen noch als unzulässig angesehen, obwohl der Erbe durch § 139 HGB haftungsrechtlich geschützt ist. Angesichts der herrschenden Meinung bleibt für die Praxis in derartigen Fällen nur der auch für Einzelunternehmen mögliche Weg über die Treuhand- oder Vollmachtslösung.
Rz. 156
Ob der Testamentsvollstrecker bei einem Kommanditanteil auch Maßnahmen vornehmen darf, die den Kernbereich der Mitgliedschaft berühren, ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Nach mittlerweile wohl herrschender Meinung kann die Kernbereichslehre nicht undifferenziert auf das Testamentsvollstreckerrecht übernommen werden. Der Testamentsvollstrecker kann also ohne Zustimmung des Erben einer Umwandlung zustimmen, sofern hierdurch keine persönliche Haftung der Erben begründet wird. Er ist auch zur Zustimmung zu einer Einlagenerhöhung befugt, wenn er die hierfür erforderlichen Mittel aus dem Nachlass finanzieren kann, da er nur insoweit zu Verfügungen befugt ist (§ 2006 BGB). Aufgrund der vorhandenen Abgrenzungsprobleme und der rechtlichen Unsicherheiten empfiehlt sich in der Praxis, dass der Testamentsvollstrecker bei Maßnahmen, die über die Ausübung der laufenden Verwaltungsrechte hinausgehen oder die Rechtsstellung des Erben nicht nur geringfügig beeinträchtigen die Zustimmung der Erben einholt.