1. Umfang der Angelegenheit
Rz. 4
Das Verfahren über die in Teil 3 Abschnitt 5 VV geregelten Rechtsbeschwerden ist nach § 17 Nr. 1 RVG eine eigene Gebührenangelegenheit.
Rz. 5
Mehrere Rechtsbeschwerden sind jeweils gesonderte Angelegenheiten (§ 15 Abs. 2 RVG). Das gilt auch dann, wenn aufgrund einer ersten Rechtsbeschwerde die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben wird, und gegen die neue Entscheidung erneut Rechtsbeschwerde eingelegt wird.
Rz. 6
Die Gebühren richten sich nach den Nrn. 3502, 3503, 3516 VV.
Rz. 7
Hinzu kommen wiederum Auslagen nach Teil 7 VV, insbesondere also auch eine eigene Postentgeltpauschale nach Nr. 7002 VV.
2. Gegenstandswert
Rz. 8
Da im Verfahren über die Rechtsbeschwerde keine wertabhängigen Gerichtsgebühren erhoben werden, sondern Festgebühren, darf von Amts wegen kein Wert festgesetzt werden, was allerdings häufig dennoch geschieht. Da sich aber die Gebühren des Anwalts nach dem Wert richten (§ 2 Abs. 1 RVG), muss das Rechtsbeschwerdegericht auf Antrag des Anwalts oder eines Beteiligten nach § 33 Abs. 1 RVG eine Wertfestsetzung vornehmen.
Rz. 9
Der Wert richtet sich nach § 23 Abs. 2 RVG und ist unter Berücksichtigung des Interesses des Beschwerdeführers nach § 23 Abs. 3 S. 2 RVG zu bestimmen, soweit das RVG keine vorrangigen Regelungen enthält wie z.B. § 23a RVG. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist durch den Wert des zugrunde liegenden Verfahrens begrenzt (§ 23 Abs. 2 S. 2 RVG).
3. Verfahrensgebühr
Rz. 10
Der Anwalt erhält für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) nach Nr. 3502 VV zunächst eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,0.
Beispiel 1: Rechtsbeschwerde
Der Anwalt wird im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, gegen die Beschwerdeentscheidung des LG, mit der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 3.000,00 EUR abgesetzt worden sind, Rechtsbeschwerde einzulegen.
Es entsteht nur eine 1,0-Verfahrensgebühr nach Nr. 3502 VV.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 VV |
|
222,00 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
242,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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45,98 EUR |
Gesamt |
|
287,98 EUR |
Rz. 11
Bei vorzeitiger Beendigung des Auftrags ermäßigt sich die Gebühr der Nr. 3502 VV auf eine 0,5-Gebühr (Nr. 3503 VV). Die Anm. zu Nr. 3201 VV gilt entsprechend (Anm. zu Nr. 3503 VV).
Beispiel 2: Rechtsbeschwerde, vorzeitige Erledigung
Das LG lässt die Rechtsbeschwerde gegen einen Streitwertbeschluss zu (Beschwer: 1.860,00 EUR). Der BGH-Anwalt erhält den Auftrag, diese einzulegen, rät hiervon jedoch ab, da die Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist.
Da der Anwalt den Auftrag zur Rechtsbeschwerde hatte und nicht etwa nur einen Prüfungsauftrag nach Nr. 2100 VV, richtet sich die Vergütung nach Nr. 3502 VV, allerdings reduziert nach Nr. 3503 VV auf einen Gebührensatz von 0,5, da es zur Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht mehr gekommen ist.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, Nrn. 3502, 3503 VV |
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83,00 EUR |
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(Wert: 1.860,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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16,60 EUR |
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Zwischensumme |
99,60 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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18,92 EUR |
Gesamt |
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118,52 EUR |
Rz. 12
Sofern der Anwalt für mehrere Auftraggeber wegen desselben Gegenstands tätig wird, erhöht sich die jeweilige Verfahrensgebühr um 0,3 je weiteren Auftraggeber (Nr. 1008 VV), höchstens um 2,0.
Beispiel 3: Rechtsbeschwerde, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird im Kostenfestsetzungsverfahren von zwei gesamtschuldnerisch auch in die Kosten verurteilten Auftraggebern beauftragt, gegen die Beschwerdeentscheidung des LG, mit der Kosten für ein vorgerichtliches Gutachten in Höhe von 3.000,00 EUR gesamtschuldnerisch festgesetzt worden sind, Rechtsbeschwerde einzulegen.
Die Verfahrensgebühr erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 0,3.
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, Nrn. 3502, 1008 VV |
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288,60 EUR |
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(Wert: 3.000,00 EUR) |
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2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
308,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
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58,63 EUR |
Gesamt |
|
367,23 EUR |
4. Terminsgebühr
Rz. 13
Eine Terminsgebühr ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde seit dem 1.1.2005 möglich (Nr. 3516 VV). Auch wenn hier kein gerichtlicher Termin vorgesehen ist, können die Anwälte doch außergerichtliche Verhandlungen führen (Vorbem. 3. Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV). Dass eine mündliche Verhandlung im Verfahren der Rechtsbeschwerde nicht vorgeschrieben ist, ist insoweit unerheblich.
Beispiel 4: Rechtsbeschwerde mit Termin
Der Anwalt wird im Kostenfestsetzungsverfahren beauftragt, gegen die Beschwerdeentscheidung des LG (Wert: 3.000,00 EUR) Rechtsbeschwerde einzulegen. Der Anwalt des Beschwerdegegners ruft, nachdem er bereits die Zurückweisung der Beschwerde beantragt hatte, den Anwalt des Beschwerdeführers an und unterbreitet ein Einigungsangebot, das abgelehnt wird.
Beide Anwälte erhalten neben der 1,0-Verfahrensgebühr (Nr. 3502 VV) nach Nr. 3516 VV i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV eine 1,2-Terminsgebühr.
1. |
1,0-Verfahrensgebühr, Nr. 3502 ... |