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Keine besonderen Fragen stellen sich im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Kostengrundentscheidung, wenn die Klagepartei mit ihrem Schmerzensgeldbegehren voll unterliegt oder obsiegt (oder das ­Gericht gar – zulässigerweise – mehr als erwartet zuspricht). Bleibt die Klagepartei indessen teilweise beweisfällig und wird deren Klage deshalb teilweise abgewiesen (oder wird die Klage teilweise zurückgenommen), so ist das zwar für den aufgrund des Klägervortrags geschätzten Streitwert ohne Belang, bedeutet aber ein teilweises Unterliegen und kann demgemäß zu einer Kostenquotelung gemäß § 92 Abs. 1 ZPO führen.[218] Erachtet das Gericht demgegenüber den gesamten maßgeblichen tatsächlichen Vortrag des Klägers für bewiesen, erkennt gleichwohl nur auf ein geringeres Schmerzensgeld, so kommt gemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Betracht, die gesamten Kosten der beklagten Partei aufzuerlegen, weil der ­Betrag der Forderung von der Festsetzung durch richterliches Ermessen abhängig war.[219] Dies erscheint angesichts der materiell-rechtlich bedingten Unwägbarkeiten, denen der Gesetzgeber auch damit prozessrechtlich Rechnung tragen wollte, zumindest bis zu einem Unterschreiten der Vorstellungen der Klagepartei von 20 % als angemessen;[220] und zwar unabhängig davon, ob die Klagepartei einen Mindestbetrag oder eine Größenordnung benannt hat. Abzulehnen ist die Konstruktion einer – und sei es auch nur für die Kostenentscheidung[221] – anzunehmenden fiktiven Obergrenze.[222]

[218] Vgl. Zöller/Herget, ZPO, § 3 ZPO, Rn 16: "Unbezifferte Klageanträge" m.w.N.
[219] Vgl. Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 312 m.w.N.
[220] Vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.6.1994 – 22 W 28/94, NJW-RR 1995, 955; Zöller/Herget, § 92 ZPO, Rn 12.
[221] Bzgl. § 308 ZPO: BGHZ 132, 341.
[222] OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.11.1989 – 7 W 25/88, Die Justiz 1990, 330 m. abl. Anm. v. Schneider, MDR 1991, 198; vgl. im Übrigen zur Problematik Gerstenberg, NJW 1988, 1352; Husmann, NJW 1989, 3126.

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