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Wird (auch) die Verurteilung zur Zahlung einer Schmerzensgeldrente begehrt, sollte ein entsprechender Klagantrag sicherheitshalber gestellt werden, denn es ist jedenfalls streitig und höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt, ob das Gericht hierüber auch unabhängig von einem Antrag auf Kapital und/oder Rente erkennen kann.[178] Die Notwendigkeit eines entsprechenden Klageantrags kann wohl noch nicht alleine durch Verweis auf § 308 ZPO ("ne ultra petita") begründet werden. Da der Zuspruch einer Einmalsumme bzw. einer Schmerzensgeldrente im Ergebnis nur auf unterschiedliche Auszahlungsformen des gleichen, insgesamt als angemessen erachteten (Gesamt-)Schmerzensgeldbetrags zielen,[179] wird einer Klagepartei in einem solchen Falle schließlich kein "Mehr" zugesprochen.[180] Erheblich sind jedoch die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen: Anders als ein auf Zahlung eines Einmalbetrags lautendender Titel ist ein solcher auf Rentenzahlung anerkanntermaßen der (analogen) Anwendung von § 323 ZPO zugänglich,[181] was einer Klagepartei richtiger Ansicht nach nicht ohne deren erklärten Willen "aufgezwungen" werden darf.[182]

[178] Insoweit offen gelassen in BGH, Urt. v. 21.7.1998 – VI ZR 276/97, NJW 1998, 3411; für die Notwendigkeit eines entsprechenden Antrags: OLG Brandenburg, Urt. v. 9.2.2006 – 12 U 116/05, r+s 2006, 260; Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 7. Kap. Rn 19, 26; Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 299; MüKo-BGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 57; a.A. Hacks/Wellner/Häcker, Schmerzensgeld, A. Allg. Teil VI 1; Staudinger/Schiemann, § 253, Rn 46.
[179] Vgl. Diederichsen, VersR 2005, 433 m.w.N.; zur Berechnung im Einzelnen Küppersbusch/Höher, Ersatzansprüche bei Personenschaden, Rn 300.
[180] A.A. MüKo-BGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 57 m.w.N.
[181] Vgl. Diederichsen, VersR 2005, 433; näher dazu auch Halm/Scheffler, DAR 2004, 71.
[182] So zutreffend Geigel/Pardey, Haftpflichtprozess, 7. Kap. Rn 26; für die Maßgeblichkeit des von der klagenden Partei vorgegebenen Rechtsschutzziels vgl. auch BGH, Urt. v. 15.5.1984 – VI ZR 155/82, VersR 1984, 739, wonach ein Kläger, der mit seiner auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Klage in erster Linie eine Geldrente und nur hilfsweise einen Kapitalbetrag begehrt, auch dann beschwert ist, wenn das Gericht lediglich dem Hilfsantrag stattgibt, selbst wenn Kapital und Rente wertmäßig gleich zu erachten sind.

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