Rz. 49
Wird (auch) die Verurteilung zur Zahlung einer Schmerzensgeldrente begehrt, sollte ein entsprechender Klagantrag sicherheitshalber gestellt werden, denn es ist jedenfalls streitig und höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt, ob das Gericht hierüber auch unabhängig von einem Antrag auf Kapital und/oder Rente erkennen kann.[178] Die Notwendigkeit eines entsprechenden Klageantrags kann wohl noch nicht alleine durch Verweis auf § 308 ZPO ("ne ultra petita") begründet werden. Da der Zuspruch einer Einmalsumme bzw. einer Schmerzensgeldrente im Ergebnis nur auf unterschiedliche Auszahlungsformen des gleichen, insgesamt als angemessen erachteten (Gesamt-)Schmerzensgeldbetrags zielen,[179] wird einer Klagepartei in einem solchen Falle schließlich kein "Mehr" zugesprochen.[180] Erheblich sind jedoch die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen: Anders als ein auf Zahlung eines Einmalbetrags lautendender Titel ist ein solcher auf Rentenzahlung anerkanntermaßen der (analogen) Anwendung von § 323 ZPO zugänglich,[181] was einer Klagepartei richtiger Ansicht nach nicht ohne deren erklärten Willen "aufgezwungen" werden darf.[182]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen