Rz. 42

Dem (mittelbar geschädigten) Hinterbliebenen steht nach der Norm ein eigener Anspruch auf "angemessene Entschädigung in Geld" zu.

 

Rz. 43

Für die Bestimmung der angemessenen Entschädigung wird – lediglich – in der Gesetzesbegründung (zwar) eine Größenordnung von durchschnittlich 10.000 EUR angeführt,[160] die Bestimmung im Einzelnen (aber) der Rechtsprechung überlassen,[161] im Übrigen ergänzend darauf hingewiesen, die Höhe des Schmerzensgeldes bei Schockschäden und die insoweit von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze seien als eine "gewisse Orientierung" heranziehbar. Dabei solle überdies Berücksichtigung finden, dass der Anspruch auf Hinterbliebenengeld keine außergewöhnliche gesundheitliche Beeinträchtigung voraussetze.[162] Das rechtfertigt die Auslegung, dass bei oben genannter "Orientierung" – grundsätzlich – die von der Rechtsprechung zuerkannten Schmerzensgeldbeträge wegen Schockschadens – wegen der hierfür erforderlichen qualifizierten Voraussetzungen – tendenziell als Obergrenzen anzusehen sind.[163] Im Einzelfall ist eine differenzierte Gesamtwürdigung wie bei § 253 Abs. 2 BGB angezeigt,[164] im Rahmen deren namentlich auch etwa der Grad der Verbundenheit oder auch ein eventuelles Miterleben des Versterbens oder ähnliche Gesichtsunkte Berücksichtigung finden können[165] Auch (die Schwere) ein(es) Mitverschulden(s) des Getöteten ist – schon wegen § 846 BGB – berücksichtigungsfähig.[166] Ein Präventionsgedanke ist dem deutschen Schadensrecht hingegen fremd, entbehrt eines Anhaltspunkts und ist insoweit irrelevant.[167]

[160] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 11; LG Tübingen, Urt. v. 17.5.2019 – 3 O 108/18, DAR 2019, 468: "Richtschnur".
[161] S. Huber, JuS 2018, 744, 748: der ",Schwarze Peter’ an die Rechtsprechung weitergegeben".
[162] Vgl. BT-Drucks, a.a.O., S. 12; dazu auch Nugel, zfs 2018, 72, 75.
[163] So zutreffend Nugel, zfs 2018, 72, 75; dazu auch G. Müller, VersR 2017, 321 sowie Jaeger, VersR 2017, 1041; Quaisser, DAR 2017, 688; Steenbuck, r+s 2017, 447, 449; a.A. Wagner, a.a.O.
[164] Jauernig/Teichmann, BGB, § 844, Rn 10.
[165] Vgl. dazu Nugel, zfs 2018, 72, 77.
[166] Jäger, VersR 2017, 1041; Jauernig/Teichmann, BGB, § 844, Rn 10; Nugel, zfs 2018, 72, 77.

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