I. Zweck

 

Rz. 35

Durch Gesetz vom 17.7.2017,[143] mit Wirkung ab dem 22.7.2017, wurde in § 844 Abs. 3 BGB sowie verschiedenen wortgleichen Regelungen in anderen Gesetzen[144] – erklärtermaßen – in Angleichung an die Rechtsordnungen zahlreicher anderer europäischer Länder wie auch zur Erfüllung einer Forderung des EGMR an die nationalen Rechtsordnungen, wonach nahen Angehörigen eines Getöteten (zumindest bei einer möglichen staatlichen Mitverantwortung) für den Todesfall ein zivilrechtlicher Geldanspruch zustehen soll,[145] eine eigenständige Vorschrift zur Entschädigung des Leids Hinterbliebener nach einer Tötung eingefügt worden, um bei diesen die durch den Verlust eines besonders nahestehenden Menschen verursachte Trauer sowie ihr seelisches Leid zu lindern.[146]

[143] BGBl 2017 I, 2421.
[144] Vgl. etwa § 5 HPflG, § 10 StVG, § 35 LuftVerkG – jeweils Absätze 3.
[145] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 8; vgl. die Entscheidungen des EGMR v. 17.3.2005 – Nr. 50196/99 Rn 166 ff. – Bubbins/Großbritannien und v. 3.4.2001 – Nr. 27229/95 Rn 125 ff. – Keenan/Großbritannien.
[146] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 8; BeckOK/Eichelberger, BGB § 844 Rn 196 m.w.N.

II. Tatbestand

1. Tötung eines Menschen

 

Rz. 36

Tatbestandlich setzen § 844 Abs. 3 BGB bzw. die gleichlautend eingeführten Vorschriften des Gefährdungsrechts zunächst die "Tötung" eines (unmittelbar verletzten) Menschen voraus. Dabei kann der Tod durchaus auch Folge einer (bloßen) Verletzung sein.[147] Wie schon die systematische Auslegung – Verortung in den § 823 ff. BGB, statt etwa bei § 253 BGB – ergibt, genügt eine alleinige Vertragsverletzung – mit Ausnahme der kraft gesetzgeberischer Verweisung, wie etwa qua § 618 Abs. 3 BGB und § 62 Abs. 3 HGB, einbezogenen Fälle – nicht.[148] In zeitlicher Hinsicht ist nach Art. 229 § 42 EGBGB für ­eine Anwendung der Vorschrift alleine dann Raum, wenn die zum Tode führende Verletzung nach dem 22.7.2017 eingetreten ist.

 

Rz. 37

Schwer(st)e Körperverletzungen, etwa solche, die ein Siechtum des unmittelbar Verletzten nach sich ziehen, hat der Gesetzgeber ausdrücklich nicht einbezogen, können einer Tötung mithin de lege lata auch nicht durch analoge Anwendung der Norm gleichgestellt werden. Auch wenn – so die ausdrückliche Gesetzesbegründung – die seelischen Belastungen von Menschen, die einem schwer Verletzten besonders nahestehen, oftmals nicht geringer als jene, die die Hinterbliebene eines Getöteten erlitten, sei die Situation nicht vergleichbar; schließlich stünden Überlebenden, das heißt "nur" verletzten, unmittelbar Geschädigten eigene (und vererbliche) Schmerzensgeldansprüche nach § 253 Abs. 2 BGB zu, sodass schon jetzt Ansprüche wegen der Beeinträchtigung immaterieller Interessen bestünden; außerdem vermeide die Beschränkung auf Todesfälle andernfalls drohende Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen anspruchsauslösenden schweren Verletzungen und (entschädigungslos bleibenden) weniger schweren Verletzungen.[149]

 

Rz. 38

Jedenfalls letzteres Praktikabilitätsargument erscheint nachvollziehbar. Ersterer Verweis auf das dem überlebenden, unmittelbar Geschädigten selbst zustehende Schmerzensgeld überzeugt hingegen weniger, denn dieses begründet und bemisst sich ausschließlich aus dessen eigenen immateriellen Beeinträchtigungen; nimmt das von § 844 Abs. 3 BGB geregelte "seelische Leid" nahestehender Personen demgegenüber überhaupt nicht in den Blick. Zu Recht sollte daher die Norm – jedenfalls de lege ferenda – auch eine Entschädigung bei schwer(st)en Verletzungen ermöglichen.[150]

[147] Vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1996 – VI ZR 318/94, juris, NJW 1996, 1674 zu § 844 Abs. 2 BGB; Jauernig/Teichmann, BGB, § 844, Rn 9.
[148] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 13; Katzenmeier, JZ 2017, 869, 873 f.; BeckOK BGB/Spindler, § 844, Rn 43.; BeckOK/Eichelberger, BGB § 844 Rn 200 m.w.N.; Huber, JuS 2018, 744, 745 f.; Jauernig/Teichmann, BGB, § 844, Rn 9.
[149] Vgl. BT-Drucks 18/11397, S. 9; zustimmend G. Müller, VersR 2017, 323.
[150] So zutreffend BeckOK/Eichelberger, BGB § 844, Rn 204 m.w.N.

2. Seelisches Leid eines Hinterbliebenen

 

Rz. 39

Der Tod des unmittelbar Verletzten muss zu einem seelischen, also psychischen, Leid einer anderen, mithin nur mittelbar verletzten Person geführt haben. Dieses Leid muss in seiner Intensität nicht die gesundheitliche Beeinträchtigung eines sog. Schockschadens erreichen.[151] Denn entsprechend dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der gerade eine Ausweitung des gesetzlichen Schutzes von Hinterbliebenen vor Augen hatte, kommt es auf die – nach bisheriger Rechtsprechung zum sog. Schockschaden in Konsequenz der grundsätzlichen Nicht-Erstattungsfähigkeit "bloß" mittelbarer Schäden – eingrenzend erforderliche Voraussetzung einer eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigung des Hinterbliebenen von Krankheitswert (siehe oben) – nicht mehr an (zum Konkurrenzverhältnis siehe unten). Irgendein Mindestmaß an Leid wird vom Gesetz nicht gefordert. In Konsequenz dessen ist richtigerweise deshalb davon auszugehen, dass bei einem besonderen persönlichen Näheverhältnis (dazu nachfolgend) der Verlust des nahestehenden Menschen infolge fremdverursacht...

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