I. Klageantrag
1. Unbezifferte Leistungsklage
Rz. 47
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift grundsätzlich einen bestimmten Antrag enthalten. Leistungsklagen sind demgemäß an sich zu beziffern. Hiervon wird jedoch – zu Recht – eine Ausnahme gemacht, wenn die Bestimmung des gesetzlich geschuldeten Betrags von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängt. Der in der forensischen Praxis häufigste Fall solcher ausnahmsweise zulässigen unbezifferten Leistungsklagen sind Schmerzensgeldklagen. Ein Antrag, den/die Beklagte/n zur Zahlung eines "angemessenen Schmerzensgelds" zu verurteilen, ist demnach anerkanntermaßen zulässig.
Rz. 48
Die Klagepartei hat allerdings in der Klagebegründung zumindest geeignete tatsächliche Grundlagen für die gerichtliche Bemessung vorzutragen. Soweit die ältere Rechtsprechung darüber hinaus für die Bestimmtheit und damit Zulässigkeit einer Klage zusätzlich die Mitteilung einer Größenordnung des beanspruchten Schmerzensgeldes oder eines Mindestbetrags für unverzichtbar hielt, wofür freilich sogar das – nachträgliche und stillschweigende – Zu-Eigen-Machen der gerichtlichen Streitwertfestsetzung ausreichen sollte, wird dies richtigerweise nach der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung für die zulässige Erhebung einer Schmerzensgeldklage nicht mehr gefordert. Solche Angaben sind jedoch gleichwohl nach wie vor sinnvoll und notwendig, um sich die Möglichkeit eines Rechtsmittels zu erhalten. Denn bei fehlender Angabe einer Untergrenze wird die Klagepartei nicht beschwert, wenn das vom Gericht festgesetzte Schmerzensgeld unter ihren – nicht mitgeteilten – Erwartungen liegt.
2. Schmerzensgeld-Rente
Rz. 49
Wird (auch) die Verurteilung zur Zahlung einer Schmerzensgeldrente begehrt, sollte ein entsprechender Klagantrag sicherheitshalber gestellt werden, denn es ist jedenfalls streitig und höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt, ob das Gericht hierüber auch unabhängig von einem Antrag auf Kapital und/oder Rente erkennen kann. Die Notwendigkeit eines entsprechenden Klageantrags kann wohl noch nicht alleine durch Verweis auf § 308 ZPO ("ne ultra petita") begründet werden. Da der Zuspruch einer Einmalsumme bzw. einer Schmerzensgeldrente im Ergebnis nur auf unterschiedliche Auszahlungsformen des gleichen, insgesamt als angemessen erachteten (Gesamt-)Schmerzensgeldbetrags zielen, wird einer Klagepartei in einem solchen Falle schließlich kein "Mehr" zugesprochen. Erheblich sind jedoch die unterschiedlichen Rechtskraftwirkungen: Anders als ein auf Zahlung eines Einmalbetrags lautendender Titel ist ein solcher auf Rentenzahlung anerkanntermaßen der (analogen) Anwendung von § 323 ZPO zugänglich, was einer Klagepartei richtiger Ansicht nach nicht ohne deren erklärten Willen "aufgezwungen" werden darf.
3. Teilklage
Rz. 50
Unabhängig von der materiell-rechtlichen Einheitlichkeit des einem Geschädigten ggfs. zustehenden Anspruchs auf Schmerzensgeld ...