Rz. 7

Eine solche – ausnahmsweise – Entschädigung in Geld für immaterielle Schäden ist unterdessen in einer Vielzahl gesetzlicher Regelungen bestimmt, zuvorderst beispielsweise in § 253 Abs. 2 BGB, daneben aber etwa auch in § 651f Abs. 2 BGB, § 15 Abs. 2 AGG, § 21 Abs. 2 S. 3 AGG, § 11 S. 2 StVG, § 6 S. 2 HPflG, § 36 S. 2 LuftVG, § 87 S. 2 AMG, § 32 Abs. 5 S. 2 GenTG, § 29 Abs. 2 AtomG, § 52 Abs. 2 BPolG, § 8 S. 2 ProdHaftG, § 13 S. 2 UmweltHG, den Verordnungen zur Verbesserung der Fluggastrechte und der Fahrgastrechte im Eisenbahnverkehr (VO 261/2004/EG, VO 1371/2007/EG) und anderen.[11] In Fällen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind ebenfalls ideelle Schäden zu ersetzen.[12] Sonderregelungen bestehen für das Urheberpersönlichkeitsrecht in § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG und beim Datenschutz in § 8 Abs. 2 BDSG.[13] Der Anspruch auf Schadensersatz wegen rechtswidriger Inhaftierung nach Art. 5 Abs. 5 (E)MRK umfasst auch immaterielle Schäden.[14]

 

Rz. 8

Für das vorliegend interessierende Unfallhaftpflichtrecht sind bei den betreffenden Sonderregelungen gegenüber § 253 Abs. 2 BGB vor allem gesetzliche Haftungsobergrenzen zu beachten, beispielsweise in § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 StVG. Auch wenn diese inzwischen prima facie auskömmliche Höhen zu erreichen scheinen, dürfen diese, insbesondere bei gravierenderen Schadensereignissen, nicht übersehen werden, zumal sie materielle wie immaterielle Schäden zusammen abdecken sollen. Bei hohen materiellen Schäden kann es deshalb für den Ausgleich eines Nichtvermögensschadens notwendig oder zumindest zweckmäßig sein, dieses Begehren – sicherheitshalber – zusätzlich auf andere Haftungsgrundlagen, beispielsweise eine deliktsrechtliche Verschuldenshaftung zu stützen, für die keine Haftungsobergrenze besteht.[15]

[11] Vgl. auch Staudinger/Schiemann, BGB § 253, Rn 4 f.
[12] Dazu nachfolgend unter Rdn 10.
[13] Vgl. BeckOK-BGB/Schubert, § 249 BGB, Rn 18; MüKoBGB/Oetker, § 253 BGB, Rn 2.
[14] BGHZ 122, 268; BGH, Urt. v. 19.9.2013 – III ZR 405 bis 408/12: Sicherungsverwahrung.
[15] Vgl. MüKoBGB/Oetker § 253 BGB, Rn 2.

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