Rz. 70
Zwar sollen durch die Verbescheidung eines – unbeschränkten – Schmerzensgeldzahlungsbegehrens grundsätzlich alle bereits eingetretenen, erkennbaren und objektiv vorhersehbaren künftigen unfallbedingten Verletzungsfolgen abgegolten werden (Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldanspruchs). Folgerichtig sind zugleich auch nur solche vorhersehbaren Folgen von der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung umfasst. Mit anderen Worten: Nicht rechtskräftig verbeschieden, mithin aus Grundlage für einen Anspruch auf weiteres Schmerzensgeld und Gegenstand eines Feststellungsantrags, sind dann – lediglich, zugleich aber auch immerhin – solche Verletzungsfolgen, die im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung weder eingetreten waren noch aus fachkundiger Sicht objektiv vorhersehbar waren, das heißt, mit denen nicht ernstlich zu rechnen war.[232] Entsprechende Abgrenzungsfragen können sich stellen, wenn ein "Vorbehalt" vorliegt. Auch dann sollen nur solche Folgen, an die auch ein früher mit der Sache befasster Sachverständiger nicht hätte denken müssen, weil sie völlig außerhalb seiner Erfahrung und Einschätzung lagen, später geltend gemacht werden können.[233] Eine Klagepartei sollte daher in jedem Falle durch präzisen Sachvortrag und entsprechende Antragstellung stets für eine klare Abgrenzung dessen sorgen, was Gegenstand seines (Teil-)Schmerzensgeld-Leistungsbegehrens ist.
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