I. Kosten des Testamentsvollstreckers
Rz. 20
Nach dem BFH sind Kosten der Testamentsvollstreckung im Rahmen der Einkommensteuer des Erben als Werbungskosten (Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S.d. § 21 EStG) absetzbar, wenn es sich um eine auf Dauer angelegte Testamentsvollstreckung (Verwaltungsvollstreckung gem. § 2209 BGB) und nicht (nur) um eine Abwicklungsvollstreckung gem. §§ 2203, 2204 BGB handelt, da die Erzielung von Einkünften aus dem Nachlass ohne diese Kosten nicht möglich wäre. Werden aus dem Nachlass Einkünfte erzielt, die verschiedenen Einkunftsarten i.S.d. § 2 EStG unterfallen, sind die einheitlichen Kosten der Testamentsvollstreckung entweder aufzuteilen oder in voller Höhe der Einkunftsart zuzuordnen, die im Vordergrund steht. Dabei kommt eine Aufteilung einer einheitlichen Testamentsvollstreckergebühr nach Zeitanteilen (für seine jeweilige Tätigkeit) nicht in Betracht, wenn sich die Vergütung nach dem Gesamtwert des Nachlasses richtet. Aufzuteilen ist vielmehr nach den Wertverhältnissen des Nachlasses, da diese der Vergütung im Regelfall zugrunde gelegt werden.
II. Vergütung des Testamentsvollstreckers
Rz. 21
Die Testamentsvollstreckervergütung stellt einkommensteuerrechtlich Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG dar. Allerdings ist die im Rahmen seiner freiberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt oder Steuerberater ausgeübte Testamentsvollstreckung den Einkünften aus § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG hinzuzurechnen und ist umsatzsteuerpflichtig. Der Verzicht auf die Ausübung des Amtes als Testamentsvollstrecker gegen "Entschädigung bzw. Schadensersatz" ist grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig.
Hinweis
Erhält der Rechtsanwalt oder Steuerberater die Vergütung nach mehrjähriger Tätigkeit zum Abschluss, kann es sich um außerordentliche Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EstG (Abmilderung der Steuerprogression) handeln.
Rz. 22
Eine vom Erblasser als Testamentsvollstreckerhonorar bezeichnete Vergütung, die tatsächlich und rechtlich mit der Testamentsvollstreckung zusammenhängt, weil sie der Testamentsvollstrecker nur dann erhält, wenn er sein Amt ausübt, stellt nach dem m BFH kein Vermächtnis i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG dar, auch soweit sie eine angemessene Höhe i.S.d. § 2221 BGB übersteigt. Sie unterliegt mithin allein der Einkommensteuer.
Hinweis
Soll ein Testamentsvollstrecker neben der üblichen, angemessenen Vergütung zusätzlich Vermögen aus dem Nachlass erhalten, kann neben der üblichen, angemessenen Vergütung ein Vermächtnis zugunsten des Testamentsvollstreckers angeordnet werden, welches dann nicht der Einkommensteuer, sondern der Erbschaftsteuer unterfällt, wobei bei Letzterer mindestens (Steuerklasse III, siehe § 5 Rdn 12 ff.>) ein Freibetrag von 20.000 EUR zur Verfügung steht.