Eberhard Rott, Dr. Michael Stephan Kornau
Rz. 13
Bei der Beantwortung der Frage, wann und in welchem Umfang eine zeitlich über eine bloße Abwicklung hinausgehende Testamentsvollstreckung an einem Unternehmen möglich ist, muss sehr sorgfältig zwischen den unterschiedlichen Rechts- und Erscheinungsformen der Unternehmen differenziert werden. Gleichwohl lassen sich die unterschiedlichen Lösungen für alle Unternehmensformen in die nachfolgenden, generellen Lösungsansätze zusammenfassen:
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die Freigabelösung, |
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die echte Testamentsvollstreckerlösung, |
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die Vollmachtlösung, |
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die Treuhandlösung. |
1. Freigabelösung (Weisungsgeberlösung)
Rz. 14
Der Testamentsvollstrecker kann das Handelsgeschäft aus seiner Verwaltung dem Erben freigeben. Dies ist auch gegen Anordnung des Erblassers wirksam, doch hat der Testamentsvollstrecker bei der irrtümlichen Freigabe ein Recht auf Wiederherstellung seiner Verwaltung nach § 812 BGB. Diese Lösung birgt aber für alle Beteiligten viele Unsicherheiten. Insbesondere hat der Testamentsvollstrecker auch das Problem, dass ein Verstoß gegen seine Weisungen im Außenverhältnis unberücksichtigt bleibt. Nehmen also die Erben beispielsweise eine Verfügung über ein im Betriebsvermögen befindliches Grundstück vor, so ist dieses Rechtsgeschäft im Außenverhältnis wirksam, obgleich der Testamentsvollstrecker ggf. die Anweisung erteilt hatte, dieses Grundstück nicht zu veräußern. Es besteht jedoch die konkrete Gefahr, dass die eigentlichen Ziele des Erblassers damit nicht erreicht werden können.
2. "Echte Testamentsvollstreckerlösung"
Rz. 15
Es handelt sich um einen rein erbrechtlichen Lösungsansatz. Das Handelsgeschäft wird vom Testamentsvollstrecker als Sondervermögen verwaltet. Für neu begründete Geschäftsverbindlichkeiten haftet nur der Nachlass. Der Erbe wird als Inhaber ins Handelsregister eingetragen (§§ 31 Abs. 1, 29 HGB), daneben wird jedoch zur Sicherung des Handelsverkehrs in Analogie zu § 53 HGB (Prokura) eine deklaratorische Eintragung sowohl der Testamentsvollstreckung im Allgemeinen als auch der Person des Testamentsvollstreckers verlangt. Im Übrigen bewegt sich der Testamentsvollstrecker bei der Führung des Unternehmens im Rahmen seiner erbrechtlichen Kompetenzen. In der Praxis – und hier insbesondere in der Rechtsprechung – wird diese Lösung überwiegend abgelehnt.
Rz. 16
Dogmatische und praktische Bedenken richten sich bereits gegen die Eintragung des Testamentsvollstreckers in das Handelsregister. Schon die ihr zugrunde liegende Analogie zur Prokura scheint fragwürdig. Jedenfalls ist die Frage nach der Registerfähigkeit eines Testamentsvollstreckervermerkes von der Rechtsprechung verneint worden, so dass die Lösung derzeit nicht in die Praxis umzusetzen ist. Auch gesellschaftsrechtliche Bedenken sind zu erheben. Im Recht der Personen- und Kapitalgesellschaften lässt der numerus clausus des Gesellschaftsrechts über die gesetzlich vorgesehen Ausprägungen hinaus keine weiteren Unternehmensformen zu. Beim einzelkaufmännischen Handelsgeschäft schlägt sich eine dem gesellschaftsrechtlichen numerus clausus verwandte gesetzgeberische Wertung im firmenrechtlichen Zwang zur Führung des Rechtsformzusatzes, § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB, nieder. Dieser besteht auch für einzelkaufmännische Unternehmen und dient der Unterscheidung des Kaufmanns vom Kleingewerbetreibenden sowie der klaren Abgrenzbarkeit von Firma und Geschäftsbezeichnung. Zwar sind die Bezeichnungsvarianten des § 19 Abs. 1 Nr. 1 HGB nicht abschließend, keinesfalls lässt dies aber Rückschlüsse auf die Zulässigkeit eines Haftungsbeschränkungszusatzes zu, der gesetzlich ausschließlich für die OHG und die KG im Fall des § 19 Abs. 2 HGB vorgesehen ist. Weder der so verstandene § 19 HGB noch der numerus clausus wären erklärlich, wenn allein die Information des Rechtsverkehrs durch Publizität der Haftungsbeschränkung zum Schutz des Handelsverkehrs zulässig und ausreichend wären. Vielmehr entspricht es auch nach Auffassung des BGH eindeutig dem "allgemeinen Grundsatz des bürgerlichen Rechts und des Handelsrechts, dass derjenige, der als Einzelperson oder in Gemeinschaft mit anderen Geschäfte betreibt, für die daraus entstehenden Verbindlichkeiten mit seinem gesamten Vermögen haftet, solange sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt".
Praxishinweis
Die echte Testamentsvollstreckerlösung kann daher gegenwärtig keinem geschäftsmäßigen Testamentsvollstrecker empfohlen werden.