Rz. 12

Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haben diesen Bedarf zu decken.[1]

 

BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05

Steht einem geschiedenen Ehegatten wegen der Betreuung eines ehelichen Kindes ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt (§ 1570 BGB) zu und geht im Anschluss daran aus einer nichtehelichen Beziehung ein weiteres Kind hervor, haftet der andere Elternteil des später nichtehelich geborenen Kindes (§ 1615l Abs. 2 BGB) nach ständiger Rechtsprechung des Senats anteilig neben dem geschiedenen Ehegatten.

Der geschiedene Ehemann M und neKV, der Vater des nichtehelichen Kindes, haften anteilig.

 

BGH, Urt. v. 16.7.2008 – XII ZR 109/05

Für die Ermittlung der Haftungsquoten sind zunächst die Einkommens- und Vermögensverhältnisse beider anteilig haftenden Väter zu berücksichtigen. Im Anschluss daran kann der Haftungsanteil des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalles – hier nach der Anzahl und dem Alter der jeweiligen Kinder – nach oben oder nach unten korrigiert werden (vgl. Urt. v. 17.1.2007 – XII ZR 104/03 – FamRZ 2007, 1303, 1305).

Stets zu beachten ist aber, dass bei der der Haftungsverteilung vorgelagerten Frage nach einem elternbezogenen Grund für verlängerten Betreuungsunterhalt nicht einfach auf die Gesamtbelastung durch die Kinder abgestellt werden darf.

 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Tz. 30

Zutreffend hat das Oberlandesgericht auch davon abgesehen, die Tatsache, dass die Lebensgefährtin des Antragsgegners neben dem gemeinsamen Kind noch zwei Kinder aus ihrer geschiedenen Ehe betreut, bei der Prüfung elternbezogener Gründe zu berücksichtigen. Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.

[1] Vgl. hierzu auch Wendl/Bömelburg, Unterhaltsrecht, § 4 Rn 80.

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