Rz. 2

Der Bedarf von Kindern richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle. Bezüglich der Einzelheiten wird auf Fall 1 verwiesen (siehe § 1 Rdn 1).

M hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 3.500 EUR. Es kommt deshalb grundsätzlich die Einkommensgruppe 5 (3.101 – 3.500 EUR) zur Anwendung. Es sind 2 Unterhaltsberechtigte (K1 und F) vorhanden. Die DT geht von 2 Unterhaltsberechtigten aus. Eine Höher- oder Herabstufung ist deshalb nicht geboten.

Kind K1 ist 6 Jahre alt, es fällt also in die Altersstufe 2. Sein Bedarf beträgt damit grundsätzlich 546 EUR. Das halbe Kindergeld (109,50 EUR) ist bedarfsdeckend anzurechnen. Der Unterhalt für K1 beträgt somit 436,50 EUR (546 – 109,50 EUR).

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