Rz. 22

Wäre der neKV verheiratet bzw. geschieden und seiner Ehefrau zum Unterhalt verpflichtet, so wäre bei der Bestimmung der Obergrenze des Bedarfs der neKM, die durch Berechnung eines fiktiven Ehegattenunterhalts erfolgt, der konkurrierende Ehegattenunterhaltsanspruch der Ehefrau des neKM zu berücksichtigen (vgl. zu konkurrierenden Ehegattenunterhaltsansprüchen die Fälle 38 bis 45, siehe § 11 Rdn 1 ff.)
Wäre der neKV einer weiteren nichtehelichen Kindsmutter zum Unterhalt verpflichtet, so könnte auch dies Auswirkungen auf die Obergrenze des Bedarfs der neKM haben, weil eben die Obergrenze durch Berechnung eines fiktiven Ehegattenunterhalts zu bestimmen ist (vgl. zur Konkurrenz von Ehegattenunterhalt und Unterhalt nach § 1615l die Fälle 49 bis 52, siehe § 15 Rdn 1, § 16 Rdn 1, 33, 53).
Bei der Haftungsverteilung zwischen den Unterhaltspflichtigen ist – gerade auch im Hinblick auf jeweils etwaige weitere Unterhaltsberechtigte – der Betreuungsbedarf in Bezug auf die einzelnen Kinder zu beachten:
 

BGH, Beschl. v. 9.3.2016 – XII ZB 693/14 Rn 30 ff.

Zwar kann der Umstand, dass die Mutter mehrere Kinder zu betreuen hat, einen verlängerten Betreuungsunterhalt rechtfertigen. Voraussetzung hierfür ist aber, dass die Kinder vom selben Vater, also dem Unterhaltspflichtigen, stammen (NK-BGB/Schilling, 3. Aufl., § 1615l Rn 14). Für einen etwaigen Betreuungsbedarf der Kinder aus der geschiedenen Ehe seiner Lebensgefährtin ist nicht der Antragsgegner, sondern der geschiedene Ehemann verantwortlich.

Bei der Prüfung, in welchem Umfang die Lebensgefährtin des Antragsgegners aufgrund der von ihr vorgenommenen Betreuung unterhaltsberechtigt ist, wird das Oberlandesgericht zu bedenken haben, dass der Anteil, der einer möglichen Betreuung ihrer beiden ehelichen Kinder geschuldet ist, unberücksichtigt zu bleiben hat.

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