a) Notariell beurkundete Vollmachten
Rz. 15
Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übrigen keine weiteren Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht regelt. In diesem Fall liegt der Bank nämlich eine öffentliche Urkunde vor, aus der sich zweifelsfrei die Person des Vollmachtgebers entnehmen lässt. Sie erbringt also nicht nur den vollen Beweis für die Person des Ausstellers, sondern auch für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung oder Tatsache. Nach dem oben Gesagten darf die Bank daher bei notariellen Urkunden ohne weitere Nachforschungen auf den Bestand und die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, wenn ihr eine Ausfertigung der notariellen Vollmachturkunde vorgelegt wird und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste.
b) Notariell beglaubigte Urkunden
Rz. 16
Ist durch Gesetz für eine Erklärung die öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben, so muss die Erklärung schriftlich abgefasst und die Unterschrift des Erklärenden von einem Notar beglaubigt werden, § 129 Abs. 1 S. 1 BGB. Gemäß § 126 Abs. 1 BGB ist bei Schriftformerfordernis (nur) das bloße Handzeichen notariell zu beglaubigen. Der Notar soll Unterschriften oder Handzeichen nur beglaubigen, wenn diese in seiner Gegenwart vollzogen wurden. Die notarielle Beglaubigung ist folglich nur ein Zeugnis darüber, dass die Unterschrift oder das Handzeichen in Gegenwart eines Notars zum angegebenen Zeitpunkt von dem Erklärenden vollzogen oder anerkannt worden ist (§§ 39, 40 BeurkG). Sie bestätigt ferner, dass die im Beglaubigungsvermerk namentlich aufgeführte Person und der Erklärende identisch sind.
Die Beglaubigung bezieht sich somit nur auf die Echtheit der Unterschrift, nicht dagegen auf den Urkundeninhalt. Vor diesem Hintergrund könnte man annehmen, dass die Bank eine "nur" notariell beglaubigte Vollmacht nicht per se anerkennen muss, da sich die Beglaubigung gerade nicht auf den Urkundeninhalt bezieht.
Rz. 17
Dem wird man allerdings entgegenhalten müssen, dass gem. § 440 Abs. 2 ZPO im Falle einer notariell beglaubigten Unterschrift die Vermutung gilt, dass auch der über der Unterschrift stehende Text von demjenigen herrührt, dessen Unterschrift beglaubigt worden ist. Der Vertrauensschutz nach § 172 BGB wird also nicht dadurch geschmälert, dass "nur" eine notariell beglaubigte Vollmacht vorgelegt wird. In der Regel ist somit auch bei notariell beglaubigten Vollmachten eine Anerkennungspflicht der Bank anzunehmen.