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Das Thema "Vorsorgevollmacht" wird zunehmend Gegenstand von Rechtsberatungen und rechtlichen Auseinandersetzungen: Immer mehr Menschen in Deutschland errichten eine Vorsorgeurkunde. Im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer sind mehr als 5 Millionen Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen registriert. Sowohl für den Vollmachtgeber als auch für den Bevollmächtigten stellen sich eine Vielzahl an Rechtsfragen, die bei Erteilung und Gebrauch der Vollmacht von Bedeutung sind. Der Vorsorgebevollmächtigte, der im Rechtsverkehr für den Vollmachtgeber auftritt, gibt – wie ein "gewöhnlicher" Bevollmächtigter – Willenserklärungen in fremdem Namen ab. Da gemäß § 164 Abs. 1, Abs. 2 BGB eine in fremdem Namen abgegebene Willenserklärung nur dann unmittelbar für und gegen den Vertretenen wirkt, wenn die Stellvertretung offenkundig gemacht wurde, wird sich der Vorsorgebevollmächtigte regelmäßig durch Vorlage der Vollmachtsurkunde gegenüber seinem Geschäftspartner legitimieren müssen, § 172 BGB.

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