Rz. 15

Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übrigen keine weiteren Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht regelt.[21] In diesem Fall liegt der Bank nämlich eine öffentliche Urkunde vor, aus der sich zweifelsfrei die Person des Vollmachtgebers entnehmen lässt. Sie erbringt also nicht nur den vollen Beweis für die Person des Ausstellers, sondern auch für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung oder Tatsache. Nach dem oben Gesagten darf die Bank daher bei notariellen Urkunden ohne weitere Nachforschungen auf den Bestand und die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, wenn ihr eine Ausfertigung der notariellen Vollmachturkunde vorgelegt wird und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste.[22]

[21] Vgl. hierzu OLG Koblenz ZEV 2007, 595 ff. mit Anm. Müller: Gegenstand der Entscheidung war eine Vollmacht, nach der der Bevollmächtigte ermächtigt war, den Vollmachtgeber zu Lebzeiten in Vermögensangelegenheiten zu vertreten, sofern ein ärztliches Attest mit bestimmtem Inhalt vorgelegt wird.
[22] Siehe BGH, Urt. v. 18.9.2001 – XI ZR 321/00, Rn 24, NJW 2001, 3774, wonach im Rahmen der §§ 172, 173 BGB ausdrücklich keine Überprüfungs- und Nachforschungspflicht besteht.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?