Rz. 9
Banken verlangen häufig die Verwendung ihrer eigenen Vollmachtsformulare und akzeptieren eine (in Urschrift oder als Ausfertigung vorgelegte) Vorsorgevollmacht nicht. Die Ablehnung der Vorsorgevollmacht durch die Bank wird u.a. damit begründet, dass der Bankmitarbeiter am Schalter den Regelungsumfang der Vorsorgevollmacht nicht prüfen könne und bei Vorsorgevollmachten nicht sichergestellt sei, dass der Vollmachtgeber im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung auch geschäftsfähig gewesen sei. Zudem könne die Bank bei Vorlage einer – bankextern erteilten Vollmacht – nicht prüfen, ob die Vorsorgevollmacht nicht bereits widerrufen sei.
I. Beschränkung der Anerkennung von Vorsorgevollmachten
1. Beschränkung durch Gesetz
Rz. 10
Die Verwendung von (Vorsorge-)Vollmachten gegenüber Banken ist durch Gesetz nicht beschränkt.
2. Beschränkung durch Vereinbarung
a) Beschränkung durch Individualvereinbarung
Rz. 11
Unproblematisch können Vertragsparteien individuell vereinbaren, dass ein Handeln durch Vertreter nicht zulässig sein soll.
b) Beschränkung durch AGB
Rz. 12
Fraglich ist, ob ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Vertreterhandelns formularmäßig durch AGB erfolgen kann. Geht man von dem Grundsatz aus, dass mangels gesetzlicher Einschränkungen die Bank ein Handeln durch einen Stellvertreter innerhalb laufender Geschäfts- bzw. Vertragsbeziehung grundsätzlich akzeptieren muss, so gilt dies zunächst für jede Form der Bevollmächtigung und unabhängig davon, ob für die Bevollmächtigung bankinterne Formulare verwendet wurden.
Rz. 13
Soweit sich in den AGB von Banken und Sparkassen Klauseln finden, nach denen für bestimmte Geschäfte ausschließlich die bankeigenen Vordrucke zugelassen sein sollen, werden solche gegenüber Verbrauchern verwendete Klauseln in der Rechtsprechung wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 13 BGB als unwirksam erachtet. So hatte das OLG Frankfurt a.M. im Rahmen eines Verfahrens über den Erlass einer einstweiligen Verfügung über die Wirksamkeit der folgenden Klausel zu entscheiden:
Zitat
"Für bestimmte Geschäfte, insbesondere im Scheck- und Lastschriftverkehr, bei Barabhebungen, Überweisungen, sind die von der A-Bank zugelassenen Vordrucke zu verwenden."
Das OLG Frankfurt sah in dieser Bestimmung einen Verstoß gegen § 309 Nr. 13 BGB, da die Klausel für gegenüber der Bank als Verwender abzugebende Anzeigen oder Erklärungen eine strengere Form als die Schriftform vorschreibe. Eben dies sei aber gem. § 309 Nr. 13 BGB unzulässig.
Eine Beschränkung auf bankeigene Vollmachtsformulare durch AGB wird daher jedenfalls gegenüber einem Verbraucher regelmäßig unwirksam sein.
II. Pflicht zur Anerkennung jedweder Vollmacht
Rz. 14
Die Unwirksamkeit einer Klausel, durch die ein Verbraucher verpflichtet werden soll, Bankvollmachten ausschließlich auf bankeigenen Vordrucken zu erteilen, begründet umgekehrt jedoch noch keine Pflicht der Bank, jedwede vorgelegte Vollmacht anzuerkennen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Bank gegenüber ihren Kunden umfassende Sorgfaltspflichten hat und insbesondere verpflichtet ist, die Wirksamkeit vorgelegter Vollmachten zu überprüfen. Es liegt also auch im Interesse des Kunden, wenn die Bank nicht jede Vollmachtsurkunde akzeptiert. Vor diesem Hintergrund weist Tersteegen zutreffend darauf hin, dass man der Bank im Einzelfall das Recht zugstehen muss, eine Vollmachtsurkunde zurückzuweisen. Ob die Bank eine Vollmacht zurückweisen darf, wird im jeweiligen Einzelfall insbesondere von der Form der Vollmacht, also davon abhängen, ob
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eine privatschriftliche Vollmachtsurkunde oder |
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eine notariell beurkundete oder notariell beglaubigte Vollmacht |
vorgelegt wurde.
1. Anerkennungspflicht bei notariell beurkundeten und beglaubigten Vorsorgevollmachten
a) Notariell beurkundete Vollmachten
Rz. 15
Legt der Bankkunde bzw. dessen Vertreter bei der Bank eine Ausfertigung einer notariell beurkundeten (Vorsorge-)Vollmacht vor, die den Bevollmächtigten ausdrücklich auch zur Vertretung in vermögensrechtlichen Angelegenheiten ermächtigt, wird man nach den vorangegangenen Feststellungen von einer Anerkennungspflicht der Bank ausgehen dürfen, soweit die Vollmacht im Übrigen keine weiteren Voraussetzungen für den Gebrauch der Vollmacht regelt. In diesem Fall liegt der Bank nämlich eine öffentliche Urkunde vor, aus der sich zweifelsfrei die Person des Vollmachtgebers entnehmen lässt. Sie erbringt also nicht nur den vollen Beweis für die Person des Ausstellers, sondern auch für die Richtigkeit der beurkundeten Erklärung oder Tatsache. Nach dem oben Gesagten darf die Bank daher bei notariellen Urkunden ohne weitere Nachforschungen auf den Bestand und die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, wenn ihr eine Ausfertigung der notariellen Vollmachturkunde vorgelegt wird und sie eine etwaige Unwirksamkeit der Vollmacht weder kannte noch kennen musste.