Rz. 52

Grundsätzlich ermächtigt eine Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht den Bevollmächtigten auch zu Schenkungen. Wünscht der Vollmachtgeber eine Beschränkung dieser Befugnis, so muss er dies in die Vorsorgevollmacht mit aufnehmen. Aus dem Vollmachtstext sollte sich daher etwaige Einschränkungen der Befugnisse des Bevollmächtigten unmittelbar ergeben. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Einschränkung im Außenverhältnis oder nur im Innenverhältnis gilt. Falls dem Bevollmächtigten im Außenverhältnis Schenkungen nicht gestattet sind, kann dies zu Problemen bei dem Abschluss von Rechtsgeschäften durch den Bevollmächtigten führen. So ist für den Vertragspartner (bzw. das Grundbuchamt) unsicher, ob es sich nicht um eine gemischte Schenkung handelt, die bei einem Verbot einer Schenkung im Außenverhältnis zur Unwirksamkeit des Vertrags führt.[60]

 

Rz. 53

Muster 17.9: Baustein Grundmuster – Keine Berechtigung zu Schenkungen

 

Muster 17.9: Baustein Grundmuster – Keine Berechtigung zu Schenkungen

(Standort im Grundmuster I und II: [61] § 2 (1))

Ich berechtige nicht zu Schenkungen. Davon ausgenommen sind Anstandsschenkungen in kleinem Umfang zu den üblichen Anlässen wie Geburtstagen, Weihnachten, Hochzeit, Geburt eines Kindes und Trinkgelder an das Pflegepersonal. Diese Bestimmung ist jedoch keine Beschränkung der Vollmacht gegenüber Dritten, sondern lediglich eine Anweisung von mir an den oder die Bevollmächtigten, die nur im Innenverhältnis gilt; im Außenverhältnis gegenüber Dritten und Behörden ist diese Vollmacht unbeschränkt.

 

Rz. 54

Muster 17.10: Baustein Grundmuster – Berechtigung zu Schenkungen

 

Muster 17.10: Baustein Grundmuster – Berechtigung zu Schenkungen

(Standort im Grundmuster I und II: [62] § 2 (1))

Ich berechtige ausdrücklich auch zur Vornahme von teil- oder unentgeltlichen Zuwendungen.

[60] Horn, NJW 2018, 2611, 2612.
[61] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.
[62] Grundmuster I und II siehe § 1 Rdn 8, 9.

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