1. Vorlagepflicht/Vorlagezwang
Rz. 4
Der Vollmachtgeber, der seinem Bevollmächtigten willentlich eine Vollmachtsurkunde aushändigt, trägt das Risiko, dass die ausgehändigte Vollmachtsurkunde missbraucht wird. Insoweit regelt § 172 BGB die Begründung eines Rechtsscheins:
Zugunsten desjenigen, dem die Vollmachtsurkunde vorgelegt wurde, wird vermutet, dass der Inhaber der Vollmachtsurkunde auch tatsächlich bevollmächtigt ist. Dies gilt aber nur, wenn der Geschäftsgegner bezüglich des Bestehens der Vollmacht gutgläubig ist und die Vollmachtsurkunde dem gutgläubigen Geschäftsgegner vor oder bei Abschluss des Vertretergeschäfts vorgelegt wird. In der Beratungspraxis kann man ggf. empfehlen, dass der Vollmachtgeber die Vollmachtsurkunde (das Original bei privatschriftlicher Vollmacht, die Ausfertigung bei einer notariell beurkundeten Vollmacht) zunächst zurückhält und nicht vor Eintritt des Vorsorgefalls an den Bevollmächtigten aushändigt.
Rz. 5
Da bei Vorlage einer Vollmacht eine Rechtsscheinhaftung begründet wird, wird man weniger von einer rechtlichen Pflicht, denn von einem faktischen Zwang zur Vorlage der Vollmacht sprechen müssen, da das Vertrauen des Geschäftsgegners in die Vertretungsmacht nur dann geschützt wird, wenn er sich die Vollmachtsurkunde vorlegen lässt oder die Bevollmächtigung nach § 171 BGB kundgegeben wurde. Der Geschäftsgegner wird also allein deshalb auf die Vorlage einer Vollmacht bestehen, um sich auf den darauf beruhenden Rechtsschein berufen zu können. Gleichzeitig wird der Bevollmächtigte regelmäßig eine Vollmachtsurkunde vorlegen wollen, um die Stellvertretung offenkundig zu machen und dies auch zu dokumentieren.
2. Vorlage der Urkunde in Urschrift oder als Ausfertigung
Rz. 6
Der Geschäftsgegner kann sich nur dann auf einen durch die vorgelegte Vollmachtsurkunde begründeten Rechtsschein berufen, wenn ihm die Urkunde in
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Urschrift oder |
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als Ausfertigung |
vorgelegt worden ist. Die Urkunde ist vor oder spätestens bei Abschluss des Vertretergeschäfts vorzulegen. Die Regelung des § 172 Abs. 1 BGB greift nicht ein, wenn lediglich beglaubigte Abschriften oder Auszüge der Urkunde, Fotokopien oder Faxkopien vorgelegt werden, da solche Vervielfältigungen in unbegrenzter Zahl hergestellt werden können und daher keine Authentizität haben.
Bei der Abgabe einseitig empfangsbedürftiger Willenserklärungen in fremden Namen (z.B. Kündigung, Anfechtung) sollte der Bevollmächtigte seinerseits darauf achten, eine Ausfertigung bzw. Urschrift der Vollmachtsurkunde vorzulegen. Wird hier lediglich eine Abschrift der Vollmachtsurkunde vorgelegt, riskiert der Bevollmächtigte die Zurückweisung der Erklärung durch den Erklärungsgegner gem. § 174 S. 1 BGB, da die Vorlage einer (beglaubigten) Abschrift der Vollmachtsurkunde auch hier nicht genügt.
3. Muster-Anschreiben
Rz. 7
Muster 17.1: Anschreiben Bevollmächtigter
Muster 17.1: Anschreiben Bevollmächtigter
Sehr geehrter Herr _________________________,
Herr _________________________, wohnhaft _________________________, hat mich gebeten, den mit Ihnen geschlossenen Darlehensvertrag vom _________________________ zu kündigen und Sie aufzufordern, das noch valutierende Restdarlehen i.H.v. _________________________ EUR bis zum _________________________ auf das Ihnen bekannte Konto von Herrn _________________________ zurückzuzahlen. Anliegend finden Sie eine
Ausfertigung der notariell beurkundeten Vorsorgevollmacht vom _________________________,
der Sie entnehmen können, dass mich Herr _________________________ zu seinem Vorsorgebevollmächtigten bestimmt hat. Ich bitte höflich darum, mir den Zugang der Kündigungserklärung nebst beigefügter Ausfertigung der Vorsorgevollmacht zu bestätigen und mir die Ausfertigung anschließend zurückzureichen.
Rz. 8
Muster 17.2: Anschreiben Geschäftsgegner
Muster 17.2: Anschreiben Geschäftsgegner
Sehr geehrter Herr _________________________,
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom _________________________, mit dem Sie bei uns im Namen des Herrn _________________________ diverse Bestellungen getätigt haben. Leider war Ihrem Schreiben nur eine Abschrift der Ihnen erteilten Vorsorgevollmacht beigefügt. Ich bitte daher höflich darum, uns eine
Ausfertigung oder die Urschrift der Vollmachtsurkunde
vorzulegen, die wir anschließend gerne wieder zurücksenden.