1. Gesetzliche Ausgangslage
Rz. 30
Auch das zum 1.1.2023 eingeführte Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) sieht nach § 7 Abs. 1 BtOG vor, dass eine Urkundsperson Unterschriften oder Handzeichen auf Betreuungsverfügungen und auf Vollmachten, soweit sie von natürlichen Personen erteilt werden, öffentlich beglaubigen kann. Die Zuständigkeit nach § 7 Abs. 2 BtOG bezieht sich also nur und ausschließlich auf die öffentliche Beglaubigung von Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen. Eine allgemeine Zuständigkeit der Betreuungsbehörden zur Beglaubigung von Unterschriften besteht folglich nicht. Im Grundbuchverfahren ist daher zu prüfen, ob die jeweils verfahrensgegenständliche Vollmacht die Anforderungen an eine Vorsorgevollmacht erfüllt.
Rz. 31
Nach § 1 Abs. 1 S. 1 BtOG ist es Aufgabe der Bundesländer zu bestimmen, welche Behörde auf örtlicher Ebene in Betreuungsangelegenheiten zuständig ist. In ihren Ausführungsgesetzen haben die meisten Länder auf örtlicher Ebene die Landkreise und kreisfreien Städte mit der Aufgabenwahrnehmung betraut. In den Stadtstaaten gibt es wegen der besonderen Verwaltungsstruktur entsprechende Sonderregelungen (Berlin: Bezirksämter; Bremen: Amt für soziale Dienste, Bremerhaven: Magistrat; Hamburg: keine Regelung im Landesrecht, jedoch Aufgabenwahrnehmung durch die Behörde für Arbeit, Gesundheit und Soziales). Die zuständigen Behörden auf örtlicher Ebene tragen teilweise die Bezeichnung Betreuungsstelle (Bayern, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen – zum Teil mit dem Zusatz "für Erwachsene") oder Betreuungsbehörde (Brandenburg, Sachsen-Anhalt).
2. Öffentliche Beglaubigung nach § 7 Abs. 1 BtOG und § 29 GBO
Rz. 32
Gemäß § 29 Abs. 1 GBO soll eine Eintragung ins Grundbuch nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Soll eine Eintragung aufgrund einer durch einen Stellvertreter abgegebenen Willenserklärung vorgenommen werden, ist also auch die Vertretungsmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde nachzuweisen (siehe Rdn 24).
Rz. 33
Mit Beschl. v. 12.11.2020 hat der BGH klargestellt, dass eine i.S.d. seinerzeit geltenden § 6 Abs. 2 S. 1 BtBG öffentlich beglaubigte transmortale Vorsorgevollmacht den Anforderungen des § 29 GBO genügt. Die Resonanz dieser Entscheidung ist in der Literatur unterschiedlich. Von Ablehnung und Unverständnis bis hin zur Bekräftigung wird diese Entscheidung weiterhin diskutiert. Bemerkenswert ist dabei, dass die Entscheidung teilweise nur eine sehr kurze Haltwertzeit haben wird. Der Gesetzgeber hat nämlich im Rahmen der Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum Teil eine Neujustierung vorgenommen. Diese sieht vor, dass mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 7 Abs. 1 S. 2 Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG) eine gesetzliche Neuregelung geschaffen wird. Eine betreuungsbehördliche beglaubigte Vollmacht bleibt mit dem Tod des Vollmachtgebers zwar materiell-rechtlich wirksam, sie verliert jedoch in diesem Moment ihre Grundbuch- und Registertauglichkeit i.S.v. § 29 GBO, § 12 HGB bzw. die nach den §§ 1484 Abs. 2 S. 1, 1945 Abs. 3, 1955 S. 2 BGB geforderte Form. § 7 Abs. 2 BtOG hält dabei die behördliche Urkundsperson an, entsprechende Beglaubigungen nur vorzunehmen, wenn die Vollmacht zu dem Zweck erteilt wird, die Bestellung eines Betreuers zu vermeiden.
Nicht zuletzt aus Kostengründen wird man Inhabern einer privatschriftlichen Vorsorgevollmacht wohl empfehlen (müssen), bei entsprechendem Wunsch des Vollmachtgebers eine Unterschriftsbeglaubigung bei einer Betreuungsbehörde statt bei einem Notar vornehmen zu lassen. Insofern ist die Entscheidung des BGH als Stärkung der Anwendbarkeit und Verbreitung der Vorsorgevollmacht zu bewerten.
Rz. 34
Eine nach § 7 Abs. 1 BtOG beglaubigte Vollmacht sollte typische Charakteristika einer Vorsorgevollmacht ausweisen. Das Charakteristische einer Vorsorgevollmacht liege nach Auffassung des OLG Karlsruhe in dem Motiv des Vollmachtgebers, die Vollmacht zu erteilen, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu vermeiden, vgl. § 1814 BGB (§ 1896 Abs. 2 BGB a.F.). Dieses Motiv lasse sich in der Regel anhand "charakteristischer Bestimmungen in der Vollmacht" erkennen, die deutlich machten, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt. Insbesondere Regelungen zur Gesundheitsfürsorge und zu freiheitsentziehenden Maßnahmen seien Indizien dafür, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht handelt.
Rz. 35
Hinweis
Die Beglaubigung der Vorsorgevollmacht durch die Betreuungsbehörde kostet gem. § 7 Abs. 4 S. 1 BtOG pauschal nur 10 EUR. Insoweit kann es sich im Rahmen einer anwaltlichen Beratung anbieten, den Mandanten auf diese kostengünstige Alternative zur notariellen Beglaubigung zumindest hinzuweisen. In jedem Fall sollte sich dann aber aus dem Inhalt der Vollmachtsurkunde unzweifelhaft ergeben, dass es sich um eine Vorsorgevollmacht i.S.d. § 7 Abs. 1 BtOG handel...