Dr. Martin Feick, Lisa Hammes
Rz. 54
Trennt sich der Übergeber bereits lebzeitig von einem Teil seines Vermögens, der noch mit Verbindlichkeiten belastet ist, möchte er i.d.R., dass der Übergeber auch die bestehenden Verbindlichkeiten übernimmt. So soll bei der Übergabe einer fremdfinanzierten Immobilie der Übernehmer i.d.R. auch die noch bestehenden Darlehensverpflichtungen (Zins und Tilgung) übernehmen. Eine vollständige Freistellung des Übergebers von den bisherigen Verbindlichkeiten, auch im Außenverhältnis gegenüber dem Gläubiger, setzt voraus, dass der Gläubiger die Schuldübernahme genehmigt. Der Übernehmer tritt dann mit schuldbefreiender Wirkung gemäß § 415 BGB in das bestehende Schuldverhältnis ein. Übergeber und Übernehmer sollten vorab mit dem Gläubiger abklären, ob er einer schuldbefreienden Übernahme gemäß § 415 BGB zustimmt. Für den Fall, dass die Genehmigung nicht erteilt wird, sollten Übergeber und Übernehmer im Vertrag klar regeln, dass der Übernehmer im Innenverhältnis dem Übergeber gegenüber verpflichtet ist, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen und somit den Übergeber von eventuellen Ansprüchen freizustellen. § 415 Abs. 3 BGB enthält diesbzgl. lediglich eine Auslegungsregel, sodass eine Klarstellung im Vertrag hierzu geboten ist.
Rz. 55
Auch ist vor Abschluss des Übergabevertrags zu prüfen, ob dem Gläubiger eventuell ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht, wenn bei der regelmäßig als Sicherheit dienenden Sache (z.B. Grundstück oder Unternehmen) das Eigentum auf einen Dritten übergeht. Von der Schuldübernahme gemäß §§ 414 ff. BGB ist die Übernahme der dinglichen Grundpfandrechte zu unterscheiden. Die Grundpfandrechte werden im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge i.d.R. nicht vom Übergeber abgelöst, sondern vom Übernehmer übernommen.