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Um in den Genuss der erbschaftsteuerlichen Vorteile zu kommen, ist es wichtig, dass nicht bloß die Bezugsberechtigung, sondern der gesamte Lebensversicherungsvertrag geschenkt wird. Setzt der Versicherungsnehmer eine Person lediglich als Bezugsberechtigten seiner Kapitallebensversicherung ein, ist diese Einsetzung zunächst schenkungsteuerlich unbeachtlich. Es handelt sich im Falle der unwiderruflichen Einsetzung als Bezugsberechtigter um den Erwerb eines lediglich aufschiebend bedingten Anspruchs nach § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 4 BewG, der keine Schenkungsteuer auslöst.[125] Ist die Einsetzung als Bezugsberechtigter widerruflich, erwirbt der Bezugsberechtigte den Anspruch auf die Auszahlung der Versicherungsprämie mit dem Eintritt des Versicherungsfalls.[126] Zum anderen stellt § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausdrücklich klar, dass der Erwerb des Vermögensvorteils, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tod vom Dritten unmittelbar erworben wird, als Erwerb von Todes wegen gilt und damit nicht auch einen Erwerb unter Lebenden darstellen kann. Im Todesfall hat der Bezugsberechtigte die an ihn ausgezahlte Versicherungssumme mit ihrem vollen Wert nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG als Erwerb von Todes wegen zu versteuern (im Erlebensfall gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG).

[125] Vgl. BFH, v. 30.6.1999 – II R 70/97, DStR 1999, 1746; Fiedler, DStR 2001, 1648, 1649.
[126] Dallwig, r+s 2021, 1, 3.

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