Rz. 97
Der Widerruf der Schenkung löst gemäß § 531 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, §§ 812 ff. BGB, aus. Der Beschenkte hat also die (verbleibende) Bereicherung inklusive der gezogenen Nutzungen herauszugeben.[167] Festzuhalten ist aber, dass der Widerruf nur schuldrechtlich wirkt und damit keine rückwirkende Änderung des Gesellschafterbestands oder der Eigentümerbestellung eintritt.[168] Um spätere Streitigkeiten hinsichtlich der gezogenen Nutzungen und etwaige getätigte Aufwendungen zu vermeiden, empfiehlt es sich – gerade bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen – im Rahmen der Rückforderungsklausel auch deren Rechtsfolgen eindeutig zu klären. Das Widerrufsrecht ist überdies nicht pfändbar.[169]
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