Rz. 97

Der Widerruf der Schenkung löst gemäß § 531 Abs. 2 BGB die Rechtsfolgen des Bereicherungsrechts, §§ 812 ff. BGB, aus. Der Beschenkte hat also die (verbleibende) Bereicherung inklusive der gezogenen Nutzungen herauszugeben.[167] Festzuhalten ist aber, dass der Widerruf nur schuldrechtlich wirkt und damit keine rückwirkende Änderung des Gesellschafterbestands oder der Eigentümerbestellung eintritt.[168] Um spätere Streitigkeiten hinsichtlich der gezogenen Nutzungen und etwaige getätigte Aufwendungen zu vermeiden, empfiehlt es sich – gerade bei der Übertragung von Gesellschaftsanteilen – im Rahmen der Rückforderungsklausel auch deren Rechtsfolgen eindeutig zu klären. Das Widerrufsrecht ist überdies nicht pfändbar.[169]

[167] Staudinger/Chiusi, § 531 BGB Rn 3 ff., 8; so MüKo/Koch, § 531 BGB Rn 5.
[168] BGH, 2.7.1990 – II ZR 243/89, NJW 1990, 2616, 2617; BayObLG, 15.4.1992 – 2 ZBR 31/92, NJW-RR 1992, 1236.
[169] MüKo/Koch, § 530 BGB Rn 15.

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