Dr. Martin Feick, Lisa Hammes
Rz. 141
Nachfolgend soll im Einzelnen dargestellt werden, wann im Zuge der Gründung einer Familiengesellschaft bzw. beim Eintritt in eine bereits bestehende Familiengesellschaft, bei Änderungen des Gesellschaftsvertrages und im Zusammenhang mit der laufenden Geschäftsführung minderjährige Kinder der Vertretung und Zustimmung ihrer Eltern bedürfen, wann die Eltern nicht selbst handeln können, sondern ihrerseits einen Pfleger einschalten müssen, und schließlich wann überdies das FamG den Handlungen zustimmen muss. Denn i.R.d. Gestaltung der vorweggenommenen Erbfolge sollte vor der Beteiligung von Minderjährigen an Gesellschaften genau abgewogen werden, ob die Vorteile der Beteiligung Minderjähriger den höheren Verwaltungs- und organisatorischen Aufwand durch die Bestellung von Pflegern und die Beteiligung von Gerichten rechtfertigen.
1. Gründung einer Gesellschaft
a) Notwendigkeit der Zuziehung eines Pflegers
Rz. 142
Nach der oben skizzierten gesetzlichen Regelung handeln für Minderjährige ihre gesetzlichen Vertreter bei der Gründung einer Familiengesellschaft. Das sind im Regelfall die Eltern, soweit sie sorgeberechtigt sind. Das ist auch in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Fall, wenn beide Elternteile erklärt haben, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen, § 1626a Abs. 1 Nr. 1 BGB, anderenfalls ist nur die Mutter vertretungsberechtigt, § 1626a Abs. 2 BGB. Ebenso wurde schon einleitend gezeigt, dass Eltern in einigen Fällen von der Vertretung ausgeschlossen sind. In diesen Fällen muss ein Pfleger bestellt werden. Umstritten ist hierbei allerdings noch, ob und in welchem Umfang das FamG zuständig ist. Wird eine Pflegschaft erforderlich, sind die Eltern nach § 1809 Abs. 2 BGB verpflichtet, dies dem Gericht anzuzeigen. Mit der Bestellung tritt der Pfleger an die Stelle der Eltern.
Rz. 143
Wird eine Familiengesellschaft neu gegründet, sind die Eltern an der Gründung der Gesellschaft oft selbst beteiligt. In diesem Fall können sie ihre Kinder unter Anwendung der §§ 1629 Abs. 2, 1824 Abs. 2 BGB nicht vertreten. Das gilt grundsätzlich sowohl für die Gründung einer Personengesellschaft wie auch für Verträge zur Errichtung einer Kapitalgesellschaft, da eine teleologische Reduktion des § 181 BGB mangels lediglich rechtlicher Vorteilhaftigkeit in diesen Fällen stets ausscheidet. Hierbei genügt schon die Beteiligung auch nur eines Elternteils am Gesellschaftsvertrag für den Ausschluss auch des anderen verheirateten Elternteils von der Vertretung. Nach § 1809 Abs. 1 S. 1 BGB muss in diesen Fällen ein Pfleger durch das FamG bestellt werden.
Rz. 144
Wird ein Gesellschaftsvertrag ohne Pfleger geschlossen, ist der Vertrag unwirksam. Nach h.M. heilt die nachträgliche gerichtliche Genehmigung nicht diesen unwirksamen Vertragsschluss, denn das Gericht ist nicht befugt, durch eine nachträgliche Genehmigung von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien. Haben die Eltern mehrere Kinder und sollen sämtliche Kinder in die Familiengesellschaft aufgenommen werden, ist zum Abschluss des Gesellschaftsvertrages für jedes Kind ein eigener Ergänzungspfleger zu bestellen. Denn die Kinder vereinbaren nicht nur mit den Eltern, sondern auch untereinander die Förderung des gemeinsamen Zwecks der Gesellschaft. Die Pflegschaft wird üblicherweise nach § 1812 Abs. 2 BGB mit dem wirksamen Abschluss des Gesellschaftsvertrages enden.
b) Familiengerichtliche Genehmigung
Rz. 145
Neben die Notwendigkeit, einen Ergänzungspfleger i.R.d. Gründung einer Familiengesellschaft zu bestellen, wird in vielen Fällen noch das Erfordernis einer familiengerichtlichen Genehmigung treten. Nach § 1813 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1799 BGB i.V.m. §§ 1850 bis 1854 BGB ist das immer dann der Fall, wenn auch ein Vormund und ein Betreuer der Genehmigung des FamG bedürften. Hinsichtlich der Gründung der Familiengesellschaft ist § 1852 BGB relevant. Gemäß Nr. 1 ist die Genehmigung durch das FamG zu einer Verfügung und zur Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung, durch die der Minderjährige ein Erwerbsgeschäft oder einen Anteil an einer Personen- oder Kapitalgesellschaft, die ein Erwerbsgeschäft betreibt, erwirbt ...