Rz. 11

§ 170 ZPO regelt drei unterschiedliche Fälle, wann an andere Personen als die materiell-rechtlich Beteiligten zuzustellen ist. Gem. dem bereits zuvor angesprochenen § 170 Abs. 1 ZPO ist einer nicht prozessfähigen Person (siehe hierzu die Definition in § 51 ZPO) bspw. minderjährigen Kindern oder wegen geistiger Gebrechen unter Betreuung stehende Personen nur an deren gesetzliche Vertreter, d.h. an die Eltern (§ 1629 BGB) oder den Vormund (§ 1793 BGB) oder dem gerichtlich bestellten Betreuer (§ 1902 BGB) zuzustellen.

Wenn Zustelladressat keine natürliche Person ist, kann gem. § 170 Abs. 2 ZPO dem "Leiter" zugestellt werden, zum Beispiel dem Behördenleiter.

§ 170 Abs. 3 ZPO regelt, dass bei mehreren gesetzlichen Vertretern die Zustellung nur an einen von Ihnen rechtlich ausreicht. Hat eine GmbH bspw. drei jeweils einzelvertretungsberechtigte Geschäftsführer (die jeweils gem. § 35 GmbHG die GmbH vertreten können), genügt die Zustellung nur an einen von ihnen.

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