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Zu unterscheiden ist die Zustellung von Amts wegen und die sog. Zustellung im Parteibetrieb. Bei der erstgenannten Zustellungsart veranlasst das Gericht, bei der zweitgenannten die Partei die Zustellung. Die Zustellung von Amts wegen stellt dabei die Regel dar.

Die Zustellung erfolgt

als Zustellung durch den Gerichtsvollzieher, der die Zustellung dann persönlich vollzieht;
als Zustellung durch die Post.

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