Rz. 12

Ein vorübergehend bestehender betrieblicher Bedarf an der Arbeitsleistung wird in der Regel keinen sachlichen Grund für eine auflösende Bedingung darstellen.[15] Anknüpfungspunkt für die Rechtfertigung einer Befristung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG ist die auf eine hinreichende Tatsachengrundlage gestützte Prognose des Arbeitgebers eines nur vorübergehenden Arbeitskräftebedarfs. Da eine auflösende Bedingung in Abgrenzung zur Zweckbefristung aber gerade von einem in der Zukunft liegenden ungewissen Ereignis abhängt, ist eine derartige Prognoseentscheidung regelmäßig nicht möglich.[16] Da sich in derartigen ungewissen Ereignissen gerade das Unternehmerrisiko manifestiert, darf es durch die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung nicht zur Abwälzung dieses Risikos auf den Arbeitnehmer kommen.

[15] Meinel/Heyn/Herms, § 21 Rn 11.

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