Rz. 5

Gem. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG sind die Regelungen über das Sachgrunderfordernis nunmehr auch auf auflösend bedingte Arbeitsverträge anwendbar. Wegen der begrenzten Verweisung von § 21 TzBfG auf § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich in Ermangelung eines Sachgrundes auf die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu berufen.[3]

 

Rz. 6

Auf die Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen kommt es nun nicht mehr an. Dennoch können sich aus dem Grundgesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen Wertungen ergeben, die dazu führen, dass bestimmte Konstellationen nicht als legitimer Sachgrund für eine auflösende Bedingung anzuerkennen sind.[4] Da § 14 Abs. 1 TzBfG keine Wartezeit oder Kleinbetriebsklausel vorsieht, ist für jede auflösende Bedingung ein Sachgrund erforderlich, gleichgültig, ob sie innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses oder in einem Kleinbetrieb abgeschlossen wird.[5] Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für einzelne Vertragsbedingungen bedarf daher, erst Recht, wenn der Inhalt dem Änderungsschutz des § 2 KSchG unterliegt, einer sachlichen Begründung, da sie andernfalls unwirksam ist.[6]

 

Rz. 7

Die auflösende Bedingung darf nicht in das Belieben des Arbeitgebers gestellt werden (Formulierungsbeispiel siehe § 17 Rdn 131 und 133).[7]

Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt zudem der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf. Unter welchen Voraussetzungen die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen.[8]

[3] Meinel/Heyn/Herms, § 21 Rn 30.
[4] KR/Lipke, § 21 TzBfG Rn 20.
[5] Ascheid/Preis/Schmidt/Backhaus, § 21 TzBfG Rn 10.
[6] LAG Köln v. 10.7.2003, LAGE § 2 KSchG Nr. 44.
[7] KR/Lipke, § 21 TzBfG Rn 20a.

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