A. Überblick
Rz. 1
Ein Rechtsgeschäft kann gem. § 158 BGB unter einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung geschlossen werden. Der Eintritt der auflösenden Bedingung beendet das Dauerschuldverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Rz. 2
Auflösend bedingte Arbeitsverträge sind solche, deren Ende von einem ungewissen Ereignis abhängt, dessen Eintritt nicht Voraussetzung des Vertrages ist. Soweit nach der Prognose des Arbeitgebers sicher ist, dass das zukünftige Ereignis eintreten wird und lediglich der Zeitpunkt noch ungewiss ist, liegt eine Zweckbefristung vor. Ist nicht nur das "Wann", sondern insbesondere das "Ob" ungewiss, handelt es sich um eine auflösende Bedingung.
Rz. 3
Bereits vor Geltung des TzBfG waren nach der Rspr. des BAG auflösende Bedingungen bei Arbeitsverträgen für zulässig erachtet und hinsichtlich der Voraussetzungen (sachlicher Grund) den befristeten Arbeitsverhältnissen weitgehend gleichgestellt worden.
Rz. 4
Mit Inkrafttreten des TzBfG sind auflösend bedingte Arbeitsverträge gem. § 21 TzBfG den mit Sachgrund befristeten Arbeitsverträgen gesetzlich weitgehend gleichgestellt worden.
B. Sachgrundbefristungen
I. Allgemeines
Rz. 5
Gem. §§ 21, 14 Abs. 1 TzBfG sind die Regelungen über das Sachgrunderfordernis nunmehr auch auf auflösend bedingte Arbeitsverträge anwendbar. Wegen der begrenzten Verweisung von § 21 TzBfG auf § 14 Abs. 1 und 4 TzBfG ist es dem Arbeitgeber verwehrt, sich in Ermangelung eines Sachgrundes auf die Voraussetzungen einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG zu berufen.
Rz. 6
Auf die Umgehung zwingender Kündigungsschutzbestimmungen kommt es nun nicht mehr an. Dennoch können sich aus dem Grundgesetz oder anderen gesetzlichen Regelungen Wertungen ergeben, die dazu führen, dass bestimmte Konstellationen nicht als legitimer Sachgrund für eine auflösende Bedingung anzuerkennen sind. Da § 14 Abs. 1 TzBfG keine Wartezeit oder Kleinbetriebsklausel vorsieht, ist für jede auflösende Bedingung ein Sachgrund erforderlich, gleichgültig, ob sie innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses oder in einem Kleinbetrieb abgeschlossen wird. Die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung für einzelne Vertragsbedingungen bedarf daher, erst Recht, wenn der Inhalt dem Änderungsschutz des § 2 KSchG unterliegt, einer sachlichen Begründung, da sie andernfalls unwirksam ist.
Rz. 7
Die auflösende Bedingung darf nicht in das Belieben des Arbeitgebers gestellt werden (Formulierungsbeispiel siehe § 17 Rdn 131 und 133).
Nach § 162 Abs. 2 BGB gilt zudem der Eintritt einer Bedingung als nicht erfolgt, wenn der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt wird. Diese Regelung ist Ausdruck des allgemeinen Rechtsgedankens, dass niemand aus einem von ihm treuwidrig herbeigeführten Ereignis Vorteile herleiten darf. Unter welchen Voraussetzungen die Beeinflussung des Geschehensablaufs treuwidrig ist, lässt sich nicht abstrakt bestimmen, sondern nur im Einzelfall beurteilen. Maßgeblich ist, welches Verhalten von einem loyalen Vertragspartner erwartet werden konnte. Dies ist mittels einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den Bedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und Beweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen.
II. Schriftform
Rz. 8
Gem. §§ 21, 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs wird die Formvorschrift des § 14 Abs. 4 TzBfG durch das Protokoll erfüllt, § 127a BGB, sofern das Gericht inhaltlich am Zustandekommen des Vergleichs mitgewirkt hat (vgl. § 17 Rdn 153).
III. Klage
Rz. 9
§ 17 TzBfG gilt infolge der Verweisung in § 21 TzBfG auch für auflösend bedingte Arbeitsverträge. Um nicht die Beendigung des Arbeitsvertrags durch Eintritt einer vereinbarten auflösenden Bedingung eintreten zu lassen, muss daher innerhalb der Drei-Wochen-Frist Klage erhoben werden.
Die dreiwöchige Klagefrist nach §§ 21, 17 S. 1 TzBfG beginnt bei Bedingungskontrollklagen grundsätzlich mit dem Tag, an dem die auflösende Bedingung eingetreten ist. Allerdings endet der auflösend bedingte Arbeitsvertrag nach §§ 21, 15 Abs. 2 TzBfG frühestens zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Unterrichtung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber über den Eintritt der Bedingung. Deshalb wird gem. §§ 21, 17 S. 1 und 3, § 15 Abs. 2 TzBfG die Klagefrist erst mit dem Zugang der schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis s...