Rz. 4
Ob die Erben des Versprechensempfängers (Erblasser) die durch Vollzugsgeschäft eintretende dingliche Wirkung hinnehmen müssen, hängt von dem zwischen Versprechensempfänger und Drittem bestehenden Valutaverhältnis ab.[6] Nach der Rechtsprechung des BGH darf der Begünstigte das ihm Zugewendete nur behalten, wenn im Verhältnis zum Erblasser ein rechtlicher Grund für die Vermögensverschiebung besteht. Andernfalls ist er Kondiktionsansprüchen ausgesetzt.[7]
Rz. 5
Dies gilt auch entsprechend für den Begünstigten einer Lebensversicherung. Im Verhältnis zwischen Erblasser und Begünstigtem (Valutaverhältnis) muss somit ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen (Schenkung, Unterhalt, ehebedingte Zuwendung etc.) gegeben sein, ansonsten haben die Erben einen Rückabwicklungsanspruch.[8]
Rz. 6
Die Höhe des Rückabwicklungsanspruchs im Rahmen des Bereicherungsausgleichs richtet sich nicht wie bei der Pflichtteilsergänzung nach dem Liquidationswert, sondern nach der Höhe der Versicherungssumme.
Rz. 7
Da es sich im Valutaverhältnis zwischen dem Erblasser und dem Begünstigten in der Regel um eine Schenkung (§ 516 BGB) handelt, besteht das Problem der Formvorschrift des § 518 BGB und einer möglichen Heilung nach § 518 Abs. 2 BGB. Nach § 518 Abs. 2 BGB wird ein Formmangel grundsätzlich durch die "Bewirkung der versprochenen Leistung" als geheilt angesehen. Es muss also ein Schenkungsvollzug stattfinden. Dabei ist darauf zu achten, dass bei Verträgen zugunsten Dritter ein Vollzug bereits dadurch erfolgt, dass der Dritte den direkten Leistungsanspruch erwirbt.[9] Ist im konkreten Fall ein Schenkungsvertrag zustande gekommen, so liegt ein Schenkungsvollzug vor, wenn dem Beschenkten gemäß § 328 BGB ein schuldrechtlicher Anspruch auf Zahlung oder Übereignung zusteht[10] bzw. der Dritte diesen von selbst mit dem Tod des Versprechensempfängers erwirbt (§§ 328, 331 BGB).[11]
Rz. 8
Das vorbezeichnete Problem wird insbesondere auch für die Frage relevant, ob die Erben des Versprechensempfängers die Schenkung widerrufen können. Dies ist möglich, solange dem Dritten das Schenkungsversprechen nicht zugegangen ist und dieser die Annahme noch nicht erklärt hat. Nach Ansicht des BGH[12] kann der Dritte das Angebot auch nach dem Tod des Erblassers stillschweigend annehmen. Erfährt der Dritte erst nach dem Erbfall von seiner Begünstigung, so wird ihm das Angebot des Schenkungsversprechens durch den Versprechensgeber (Versicherung, Bank) übermittelt. Für die Erben besteht eine Widerrufsmöglichkeit nur dann, wenn die Bezugsberechtigung nicht unwiderruflich ausgestaltet worden ist und dem Begünstigten das Schenkungsversprechen noch nicht zugegangen ist.[13]
Rz. 9
Aus Sicht des Begünstigten ist somit seitens des Anwalts nach Kenntnis von der Bezugsberechtigung seines Mandanten sofort die Annahme des Schenkungsversprechens gegenüber der Versicherung oder der Bank zu erklären, was auch konkludent durch die Geltendmachung des Auszahlungsanspruchs erfolgen kann.
Rz. 10
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