a) Sachschäden
Rz. 81
Grds. deckt die Haftpflichtversicherung nur Vermögensschäden eines Dritten ab, vgl. § 1 AVB. Mit Rücksicht auf die besonderen Belange eines Rechtsanwalts sind gem. § 15 I AVB auch genauer definierte Sachschäden mit gedeckt.
Rz. 82
Beschrieben sind dort Sachschäden an den Dingen, die der Anwalt im Zuge der Mandatsbearbeitung erhält, z.B. einen wertvollen Gegenstand, dessen Herausgabe verlangt wurde und der sich nun in der Kanzlei befindet. I.d.R. wird es sich allerdings um Dokumente, Urkunden, Testamente u.Ä. handeln ("Akten, Schriftstücke, sonstige bewegliche Sachen"). Es wird nicht vorausgesetzt, dass diese Sachen auch dem Geschädigten gehören. Dabei wird es selten um den reinen Sachwert dieser Unterlagen gehen, sondern wesentlich eher um die Vermögensschäden, die sich aus den Sachbeschädigungen ergeben. Zu beachten ist, dass auch in diesem Bereich die Freistellung des Versicherten von den Ansprüchen des Geschädigten voraussetzt, dass der Versicherte für die Sachschäden auch tatsächlich haftet. Werden wichtige Schriftstücke ordnungsgemäß in einem Safe abgelegt und kommen diese dann dennoch bei einem Einbruchdiebstahl weg, wird man dies dem Anwalt kaum erfolgreich vorwerfen können.
Ausdrücklich wieder ausgenommen sind Geld und Wertpapiere; wichtig ist auch der Ausschluss des Schlüsselverlusts, der aber wiederum mit gewissen Einschränkungen über die Bürohaftpflichtversicherung (Teil 5 A III AVB) versichert wäre (bei Verlust fremder Schlüssel werden die Kosten für das Auswechseln der Schösser/der Schließanlage übernommen).
Der Versicherungsschutz ist ausdrücklich subsidiär, d.h. eine Sachversicherung würde hier vorgehen.
b) Datenschäden
Rz. 83
Versichert sind jetzt neu über § 15 II AVB auch Datenschäden. Nach der dortigen Definition bezieht sich die Deckung auf Haftpflichtansprüche wegen Sach- und Vermögensschäden, die aus dem Verlust, der Veränderung oder der Nichtverfügbarkeit von Daten bei Dritten entstehen. Mit dieser Klausel soll v.a. die Frage, ob es sich bei auf Datenträgern gespeicherten Daten um Sachen handelt oder nicht, keine Rolle mehr spielen. Versicherungsschutz besteht v.a. für solche Fälle, in denen beim Datenaustausch – z.B. per E-Mail – durch Schadsoftware fremde Datenbestände gelöscht oder unbrauchbar gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dies bei Ausübung der beruflichen Tätigkeit, also bei der Mandatsbearbeitung, passiert. Außerdem prüft der Versicherer natürlich auch in diesen Fällen individuell die Haftung des Versicherungsnehmers.
Teilweise damit überschneidend bietet auch die Bürohaftpflichtversicherung Deckung, wenn es beim Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten bei Dritten zu Schäden kommt (siehe Rdn 86).
c) "Sonstige Schäden"
Rz. 84
Unter dem Begriff "sonstige Schäden" werden nunmehr über § 15 III AVB v.a. Personenschäden gedeckt, die sich typischerweise bei Pflichtverletzungen in der Mandatsbearbeitung ergeben können.
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Der Versicherungsschutz nach dem ersten Spiegelstrich geht davon aus, dass auch Mandanten gegen den Anwalt Ansprüche nach dem AGG geltend machen könnten, z.B. wenn Mandate unberechtigterweise abgelehnt werden; nicht eingeschlossen ist der sicher wesentlich relevantere Fall, dass der Anwalt als Arbeitgeber agiert. |
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Der zweite Spiegelstrich fand sich bereits in den Besonderen Bedingungen der älteren AVB (Teil B letzter Satz der AVB HV 60/06), wird aber jetzt systematisch sinnvoller bei den Deckungserweiterungen "vor die Klammer gezogen". Es werden nun uneingeschränkt Schadensersatzansprüche wegen Freiheitsentziehung versichert, auch wenn es um immateriellen Ersatz gehen sollte. Das sichert nicht nur den Strafverteidiger ab, sondern kommt bei allen denkbaren Maßnahmen wie bspw. die Einweisung in geschlossene Abteilungen psychiatrischer Krankenhäuser in Betracht, was dann etwa auch für einen Betreuer eine sinnvolle Deckungserweiterung darstellt. |
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Der dritte Spiegelstrich (Deckung für immaterielle Ansprüche des Mandanten) befand sich zuletzt mit Einschränkungen in der Bürohaftpflichtversicherung. Diese Klausel trägt dem Umstand Rechnung, dass auch zivilrechtliche Mandate Inanspruchnahmen wegen Gesundheitsverletzungen nach sich ziehen können. Auch wenn der BGH die Haftung an dieser Stelle stark eingeschränkt hat, ist Versicherungsschutz ggf. schon für den Abwehranspruch sinnvoll und notwendig. |
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Das gleiche gilt auch für den letzten Spiegelstrich. Inanspruchnahmen wegen Verletzung von Geheimhaltungs- und Vertraulichkeitsverpflichtungen können als Verletzung von Persönlichkeitsrechten immaterielle Ansprüche auslösen. Beispielhaft genannt sei diesbezüglich ein Urteil des LG Kassel. Dort wurde dem betroffenen Anwalt vorgeworfenen, ein Gutachten unter Missachtung datenschutzrechtlicher Regelungen in einem Prozess benutzt zu haben. Er wurde wegen einer "schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts" auf Basis des § 823 Abs. 1 BGB... |