Rz. 21
Bis zur Änderung der Rechtsprechung zur Haftungsverfassung in der BGB-Gesellschaft (siehe Rdn 14) war es unnötig, die Personengesellschaften selbst eigens zu versichern, da Versicherungsschutz über die Berufshaftpflichtversicherung der Sozien mit der entsprechenden Durchschnittsleistung nach § 12 AVB bis zur gewählten Versicherungssumme zur Verfügung stand. Die Gesellschaft selbst trat haftungsrechtlich nicht in Erscheinung und kam folglich auch nicht als zu versicherndes Rechtssubjekt in Frage. Die neuere Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit der GbR bringt es mit sich, dass nun auch die GbR mit verklagt wird und so eigener Versicherungsschutz für die Gesellschaft zumindest zur Erlangung des Abwehrschutzes sinnvoll erscheint. Dies ist nun mit Teil 1.2 AVB ebenfalls gewährleistet.
Rz. 22
§ 1 III AVB erweitert selbst nicht den Kreis der versicherten Personen i.S.d. § 7 AVB. Es geht dort lediglich um den Versicherungsschutz für die Gesellschaft, nicht um denjenigen der Gesellschafter und Angestellten. Die Versicherung der Gesellschaft ist auch etwas grundlegend anderes als eine sog. Sozietätspolice. Bei dieser handelt es sich nämlich nur um die Zusammenfassung verschiedener Einzelversicherungen für die Sozien und angestellten Anwälte unter eine gemeinsame Versicherungsscheinnummer. Solche Zusammenfassungen sind auch für Teile einer Sozietät denkbar. Im Schadenfall wird die Sozietätspolice nicht anders behandelt als entsprechende Einzelpolicen. Es gilt also prinzipiell auch § 12 AVB. Insb. wird durch die Sozietätspolice nicht die Gesellschaft selbst versichert. Solche Sozietätspolicen sollten also auch nicht mit Betriebshaftpflichtversicherungen i.S.d. § 102 VVG verwechselt werden.
Rz. 23
Auch in der Partnerschaftsgesellschaft haftet das Gesellschaftsvermögen für Berufsfehler der Gesellschafter, hier "Partner" genannt, gem. § 8 Abs. 1 PartGG. Lediglich der Kreis der mit ihrem persönlichen Vermögen akzessorisch und gesamtschuldnerisch neben der Gesellschaft haftenden Partner ist bei der Haftung für Berufsversehen begrenzt auf diejenigen Partner, die mit der Bearbeitung des jeweiligen Auftrags befasst waren, § 8 Abs. 2 PartGG (vgl. § 1 Rdn 439ff.). Auch hier genügt prinzipiell der Versicherungsschutz für den oder die haftenden Partner, die Gesellschaft selbst benötigt eigenen Versicherungsschutz allenfalls noch in Bezug auf den Abwehrschutz (vgl. Rdn 21). Trotz der eingeschränkten Haftung gilt die Sozienklausel, sodass sich beim Versicherungsschutz für die PartG keine Besonderheiten ggü. der BGB-Gesellschaft ergeben.