Rz. 14

Auch wenn die Sozienklausel das Dilemma zwischen der neueren Rechtsprechung zur akzessorischen Haftung in der BGB-Gesellschaft einerseits und dem durch den Gesetzgeber in § 51 BRAO vorgegebenen Verstoßprinzip andererseits in weiten Bereichen abfängt, blieben zunächst Deckungslücken. Es fehlte v.a. der Abwehrschutz für Verstöße aus nicht versicherten Zeiträumen, was insb. dann ins Gewicht fiel, wenn der später eingetretene Sozius allein verklagt wurde. Dem verständlichen Wunsch auf vollständige Versicherung und entsprechende Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag für die Versicherungsnehmer kamen die Versicherer in der Folge mit unterschiedlichen Angeboten nach.[24] Stellvertretend dafür stehen die eingangs zitierten AVB HV 60/07 der Allianz, hier speziell Teil 1.2. ("Versicherungsschutz für gesellschaftsrechtliche Haftung"). Dort sind ausdrücklich die akzessorische Haftung für an und für sich nicht versicherte Tätigkeiten berufsfremder Sozien oder Partner, die Eintrittshaftung gem. § 130 HGB analog sowie die Austrittshaftung gem. § 160 HGB analog als mitversichert aufgeführt; außerdem besteht Deckungsschutz für die Haftung der Gesellschaft selbst (siehe Rdn 21).[25] Die Versicherungssumme richtet sich dabei grds. nach der gesetzlichen Mindestversicherungssumme zum Verstoßzeitpunkt, sofern nicht der tatsächlich den Verstoß verursachende Sozius zu diesem Zeitpunkt eine höhere Versicherungssumme vereinbart hatte. Sie ist wiederum begrenzt durch die Versicherungssumme des eigenen Vertrages, in den diese Deckungserweiterung integriert ist. Mit dieser Lösung erhält der akzessorisch haftende Sozius einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen seinen Versicherer, selbst wenn eigentlich allein die Versicherer der Altsozien eintrittspflichtig wären oder auch wenn diese wegen Ausschöpfung der Versicherungssumme nicht (voll) eintreten müssen. Der Versicherungsschutz besteht in jedem Fall in Höhe der Mindestversicherungssumme. Die Risiken eines denkbaren Innenregresses trägt nicht mehr der eintretende Sozius, sondern der Versicherer, was einen nicht zu unterschätzenden Vorteil im Verhältnis zur vorher bestehenden Situation darstellt.[26]

[24] Siehe dazu auch Diller, in: Henssler/Prütting, BRAO, § 51 Rn 28, der ebenso pointiert wie richtig auf das gegenseitige Unverständnis zwischen Versicherungsrechtlern einerseits und Gesellschaftsrechtlern andererseits verweist.
[25] Dazu ausführlich Riechert, AnwBl. 2011, 489.
[26] Chab, AnwBl. 2012, 274, 275.

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