Rz. 24
Mit dem "Gesetz zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung und zur Änderung des Berufsrechts der Rechtsanwälte Patentanwälte, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer" bekamen die genannten Berufsgruppen eine neue Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Der mit diesem Gesetz neu eingeführte § 8 Abs. 4 PartGG sieht vor, dass für Verbindlichkeiten der Partnerschaft, die aus fehlerhafter Berufsausübung resultieren, ausschließlich die Gesellschaft mit ihrem Vermögen haftet, nicht aber die einzelnen Gesellschafter mit dem jeweiligen persönlichen Vermögen. Damit wurde die oft als unzureichend empfundene Haftungsbeschränkung auf das Vermögen der Gesellschaft und der mit dem Mandat befassten Partner noch einmal deutlich zugunsten der Mitglieder der genannten Berufsgruppen verschoben. Zur Wahrung der Mandanteninteressen auf der anderen Seite müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein, damit die Haftungsbeschränkung greift:
Der Gesetzgeber hat mit der PartGmbB keine neue Gesellschaftsform zugelassen, sondern lediglich die Möglichkeit eröffnet, eine bestehende oder dafür zu gründende Partnerschaftsgesellschaft (PartG) zu modifizieren. Die Gesellschaft muss mit ihrem Namen auf die Beschränkung der Haftung hinweisen (§ 8 Abs. 4 Satz 2 PartGG) und sie muss eine "zu diesem Zweck durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhalten" (§ 8 Abs. 4 Satz 1 PartG). Die genaue Ausgestaltung dieser Berufshaftpflichtversicherung regelt das PartGG nicht. Dort werden lediglich die §§ 113 Abs. 3 und 114 bis 124 VVG für entsprechend anwendbar erklärt. Das ist deshalb notwendig, weil es sich bei der Berufshaftpflichtversicherung für die PartGmbB nicht um eine Pflichtversicherung handelt, aber die Rechte des Geschädigten (dem "Dritten" i.S.d. VVG) in gleicher Weise gewahrt werden sollen. Inhalt und Umfang der Versicherung für die PartGmbB wurde im neuen § 51a BRAO normiert; der frühere § 51a BRAO wurde zum § 52 BRAO. Aus § 51a Abs. 1 BRAO ergibt sich zunächst einmal, dass hier die Gesellschaft selbst Versicherungsschutz eindecken muss, nicht die einzelnen Gesellschafter. Der Versicherungsschutz muss bestehen für Vermögensschäden, die sich aus der Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten bestehen. Das ist insofern bemerkenswert, als damit der Begriff "Berufstätigkeit", den § 51 Abs. 1 BRAO verwendet und der oft zu weit verstanden wird (vgl. Rdn 35 ff.), hier für die PartGmbB paraphrasiert wird. Gemeint ist dasselbe.
Rz. 25
Die Haftungsbeschränkung des § 8 Abs. 4 PartGG greift nur dann, wenn die dort normierten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. § 1 Rdn 447 ff.). Andernfalls bleibt es also bei der persönlichen Haftung der Partner und Scheinpartner für Berufsfehler im Rahmen des § 8 Abs. 2 PartGG, so etwa, wenn der vorgeschriebene Namenszusatz nicht ausreichend beachtet wird. Denkbar sind dann Fälle, in denen sich die Partner persönlich nur noch mit dem gesetzlich vorgeschriebenen Minimal-Versicherungsschutz ausstatten und i.Ü. auf die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen vertrauen. Für den Fall, dass die Haftungsbeschränkung ausnahmsweise nicht greift (z.B. weil es am ausreichenden Hinweis auf die Beschränkung fehlt), sehen die Besonderen Bedingungen/Risikobeschreibung HV 4390 (Allianz) vor, dass dann die Absicherung des persönlich haftenden Partners dennoch über die Police der Gesellschaft "läuft".