I. Mitteilungen an den Versicherer
Rz. 115
§ 11 AVB legt fest, an wen etwaige Erklärungen des Versicherungsnehmers gerichtet sein sollen. Diesem wird nahegelegt ("sollen"), auch dann die Text- oder Schriftform zu wählen, wenn Gesetz oder Versicherungsbedingungen dies nicht explizit vorsehen.
Die Aufnahme der Adresse, an die die jeweiligen Erklärungen zu richten sind, bietet dem Versicherungsnehmer einen erheblichen Vorteil ggü. den früheren Klauseln, die an dieser Stelle von "der Hauptverwaltung" oder "den zuständigen Geschäftsstellen" sprachen. Es genügt nun ein Blick in die AVB, um den korrekten zentralen Adressaten des Versicherers zu ermitteln.
Anzeigen sind Informationen über Umstände, die für den Vertrag, insb. Prämienberechnung und Versicherungsleistungen, von Bedeutung sind. Mit "Erklärungen" sind die Willenserklärungen i.S.d. BGB gemeint, also Anfechtung, Rücktritt, Kündigung etc. "Textform" bezieht sich auf § 126b BGB, kann also auch die Form einer E-Mail haben, und bedeutet damit weniger als die Schriftform gem. § 126 BGB.
Fraglich ist, wie man es auszulegen hat, dass der Versicherungsnehmer sich stets dieser Form bedienen "soll", also auch dann, wenn es i.Ü. nicht eigens vorgeschrieben ist. Natürlich wird damit dem Umstand Rechnung getragen, dass eine mündliche Informationserteilung leichter untergeht und nicht mehr nachgewiesen werden kann. Letztlich kann aber eine Missachtung der Sollvorschrift keine weiteren Konsequenzen haben, da der Versicherungsnehmer im Zweifel ohnehin den Zugang seiner Erklärungen zu beweisen hätte. Bei einer Mitteilung in Text- oder Schriftform wird der Beweis leichter gelingen.
II. Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Vertragsschluss
Rz. 116
Die Regelung des § 11a I AVB hat nur sehr begrenzte Bedeutung. Die AVB werden erst Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertrag geschlossen ist. Vorher können sie keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die Klausel zielt aber gerade auf ein Verhalten des Antragstellers vor Abschluss des Vertrages ab. Dennoch trifft die Klausel die ohnehin bestehende Rechtslage gem. § 19 VVG. Anders als nach der Rechtslage vor der VVG-Reform (§§ 16 bis 18 VVG a.F.) gibt es nun grds. keine Pflichten für den Versicherungsnehmer mehr, unaufgefordert auf bestimmte gefahrerhöhende Umstände hinzuweisen. Nunmehr können an eine Anzeigepflichtverletzung überhaupt nur Rechtsfolgen geknüpft werden, wenn der Versicherer zuvor danach in Textform gefragt hat. Anders kann dies sein, wenn bestimmte Umstände während der Vertragslaufzeit eintreten. Hier kann der Versicherungsnehmer auch verpflichtet sein, ungefragt Angaben zu machen.
III. Obliegenheiten während der Vertragslaufzeit
Rz. 117
Die Bestimmung des § 11b AVB beruht auf den §§ 23 ff. VVG. § 11b I AVB wird verständlich, wenn man ihn in Zusammenhang mit § 52 Abs. 1 VVG sieht. Die vorläufige Deckung endet mit Abschluss des Hauptvertrages, was unproblematisch ist, wenn dieser mit demselben Versicherer abgeschlossen wird. Das muss aber nicht so sein. Wenn ein Anschlussvertrag, sei es als Hauptvertrag oder als vorläufige Deckung, bei einem anderen Versicherer abgeschlossen wird, hat der Vorversicherer natürlich das Recht, wegen der Vertragsbeendigung eine entsprechende Mitteilung zu erhalten.
Rz. 118
§ 11b II Nr. 1 AVB betrifft gefahrerhebliche Umstände, während Nr. 2 prämienrelevante Umstände behandelt und die wesentlichen Fälle hierfür auch gleich beispielhaft nennt. Etwas missverständlich formuliert ist die "Änderung einer Nebentätigkeit". Natürlich kann es dem Versicherer gleichgültig sein, wenn der Anwalt Nebentätigkeiten ausübt und wenn sich dabei Änderungen ergeben, wenn er im Hauptberuf als Rechtsanwalt arbeitet und als solcher auch versichert ist. Gemeint ist hier vielmehr der Anwalt, der Anwaltsmandate nur als Nebenberufsanwalt bearbeitet und dies entsprechend versichert hat, weil er z.B. im Hauptberuf bei einem Unternehmen angestellt ist (siehe auch Rdn 4). Die Folge einer Anzeigepflichtverletzung ist Leistungsfreiheit des Versicherers; dazu müssen aber im Einzelnen die Voraussetzungen des § 26 VVG vorliegen, auf die § 11b II Nr. 3 AVB informatorisch verweist, ohne dass der AVB-Regelung hier noch eigenständige Bedeutung zukommt.
IV. Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall
1. Allgemeines
Rz. 119
Nach Eintritt des Versicherungsfalls hat der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten, dem Versicherer den Fall anzuzeigen und daran mitzuwirken, dass der Sachverhalt richtig aufgeklärt wird. Darauf ist der Versicherer in der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung noch dringender angewiesen als im Sachschadenbereich oder auch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung, bei der zumindest außerhalb des Bagatellbereichs polizeiliche Unfallaufnahmen vorliegen. Wie aber der Anwalt sein Mandat geführt und wie er den Mandanten im Einzelnen belehrt hat, geht selten vollständig aus den Handakten hervor, schon gar nicht aus Gerichtsakten eines möglichen Vorprozesses. Zur effektiven und korrekten Beurteilung ist daher ein vertrauensvoller und offener Umgang der Vertragspartner des Versicherungsvertrages sehr von Vorteil, wenn nicht sogar unerlässlich. Der Versicherer bestimm...