I. Fälligkeit
1. Deckungsanspruch
Rz. 137
Fällig ist der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Befriedigung oder Abwehr durch den Versicherer, wenn von einem Dritten Ansprüche gegen ihn, den Versicherungsnehmer, erhoben werden. Es kommt nicht darauf an, wann ein etwaiger Zahlungsanspruch gegen den Versicherer entstanden ist (vgl. dazu Rdn 138) oder wann ein Urteil gegen den Versicherten im Haftpflichtprozess rechtskräftig geworden ist. Der Abwehranspruch (und korrespondierend dazu die Anzeigeobliegenheit beim Versicherer) entsteht schon dann, wenn nur die entfernte Möglichkeit (besser wäre es, von "greifbarer Wahrscheinlichkeit" zu sprechen, siehe Rdn 122) besteht, dass der Versicherungsnehmer aus dem versicherten Risiko in Anspruch genommen wird. Wegen des Trennungsprinzips hat ein Haftpflichtprozess auf die Fälligkeit (und den Lauf der Verjährungsfrist) in Bezug auf den einheitlichen Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers keinen Einfluss.
2. Leistung an den Geschädigten
Rz. 138
Die Zwei-Wochen-Frist des § 5 III Nr. 1 AVB entspricht der Regelung des § 106 VVG. Die in früheren AVB aufgeführte Wochenfrist wurde nun den gesetzlichen Erfordernissen angepasst.
II. Verlust
1. Verjährung
Rz. 139
Mit der VVG-Reform entfiel die Sondervorschrift des § 12 VVG a.F. zur Verjährung ersatzlos. Damit ist auf die allgemeinen Vorschriften des BGB zurückzugreifen. Die AVB erwähnen das in § 10 I AVB der Vollständigkeit halber. Zutreffend spricht diese Klausel im Plural von "den Ansprüchen", denn der Versicherungsnehmer hat nach § 100 VVG und § 3 II Nr. 1 AVB sowohl einen Anspruch auf Befriedigung begründeter als auch einen solchen auf Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche. Dennoch handelt es sich um einen einheitlichen Deckungsanspruch, der auch einheitlich verjährt. Anknüpfungspunkt für den Beginn der Verjährungsfrist ist nach § 199 Abs. 1 BGB die Fälligkeit der Versicherungsleistung und die Kenntnis bzw. grobfahrlässige Unkenntnis des Versicherungsnehmers von den entsprechenden Umständen. Damit beginnt für beide Ansprüche einheitlich die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem diese Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Rz. 140
Zusätzlich zu den allgemeinen im BGB aufgeführten Hemmungstatbeständen ist § 15 VVG zu beachten, der den früheren § 12 Abs. 2 VVG a.F. ablöste und diesem über die Reform hinaus Geltung verschafft. Eine Anmeldung des Anspruchs führt zur Verjährungshemmung. Die Hemmung dauert an, bis der Versicherer eine Entscheidung getroffen und den Versicherungsnehmer hierüber in Textform informiert hat. Auch bloße Untätigkeit über einen längeren Zeitraum, sogar über mehrere Jahre hin, führt nicht zum vorzeitigen Ende der Verjährungshemmung. Die Anmeldung kann konkludent bereits in der Anzeige des Versicherungsfalls liegen. Die Hemmung wird beendet, wenn dem Versicherungsnehmer der Bescheid des Versicherers zugeht. Dabei kann es sich logischerweise nur um eine vollständige oder teilweise Deckungsablehnung handeln, die aber auch in einer Abrechnung über teilweise Leistungen bestehen kann, wenn damit gleichzeitig weitere Leistungen abgelehnt werden. Übernimmt der Versicherer Deckung ohne Einschränkung, gibt es für den Versicherungsnehmer keinen Grund zu klagen. Das ist auch dann der Fall, wenn der Versicherer nach entsprechender Prüfung mitteilt, dass der Versicherungsnehmer nicht hafte und deshalb keine Zahlungen erfolgen. Damit gibt der Versicherer zu verstehen, dass er Versicherungsschutz in der Variante des Abwehrschutzes bereitstellen wird. Auch damit erfüllt er seine vertraglichen Verpflichtungen vollständig, die Deckungsfrage ist nicht berührt. Akzeptiert der Versicherungsnehmer die Entscheidung nicht, bleibt ihm lediglich der Weg über ein Anerkenntnis mit anschließender Klage gegen den Versicherer (siehe Rdn 127 ff.). In diesem Fall wandelt sich der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in einen Zahlungsanspruch um. Zur alten Rechtslage ging die Rechtsprechung hier von einer neuen gesonderten Verjährungsfrist ab Zahlung aus, es sei denn, der Zahlungsanspruch entstand erst nach Verjährung des Deckungsanspruchs als Befreiungsanspruch. Auch wenn sich der Deckungsanspruch des Versicherungsnehmers in der Hand des Dritten durch Pfändung und Überweisung in einen Zahlungsanspruch umwandelt, soll für den Dritten eine neue Verjährungsfrist anlaufen.
Diese Lösungen erscheinen zweifelhaft. Wird der Deckungsanspruch durch den Versicherungsnehmer abgetreten, kann es im Hinblick auf § 404 BGB keine neue Verjährungsfrist geben. Die Theorie von der Umwandlung...