Rz. 116

Die Regelung des § 11a I AVB hat nur sehr begrenzte Bedeutung. Die AVB werden erst Bestandteil des Vertrages, wenn der Vertrag geschlossen ist. Vorher können sie keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Die Klausel zielt aber gerade auf ein Verhalten des Antragstellers vor Abschluss des Vertrages ab. Dennoch trifft die Klausel die ohnehin bestehende Rechtslage gem. § 19 VVG. Anders als nach der Rechtslage vor der VVG-Reform (§§ 16 bis 18 VVG a.F.) gibt es nun grds. keine Pflichten für den Versicherungsnehmer mehr, unaufgefordert auf bestimmte gefahrerhöhende Umstände hinzuweisen. Nunmehr können an eine Anzeigepflichtverletzung überhaupt nur Rechtsfolgen geknüpft werden, wenn der Versicherer zuvor danach in Textform gefragt hat. Anders kann dies sein, wenn bestimmte Umstände während der Vertragslaufzeit eintreten. Hier kann der Versicherungsnehmer auch verpflichtet sein, ungefragt Angaben zu machen.

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