a) Die Gerichtsgebühren
Rz. 144
Die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren bestimmen sich nach Abschnitt 8 des Kostenverzeichnisses zum GKG, d.h. den Ziff. 1810 ff. KVGVG. Dabei werden zum Teil feste Gebührensätze angesetzt, zum Teil das 1,0- bis 5,0-fache der vollen Gebühren.
Rz. 145
Zu beachten gilt es, dass die Gebühren weitgehend nur dann erhoben werden, wenn die sofortige Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen oder verworfen wird. Hier gilt es insbesondere die Auffangvorschrift nach Ziff. 1812 KVGKG zu beachten, wonach eine Gebühr von 60 EUR für eine erfolglose Beschwerde erhoben wird, wenn nicht eine anderweitige Kostenregelung einschlägig ist. Eine erhöhte Festgebühr von 90 EUR fällt bei Beschwerden nach den §§ 71 Abs. 2, 91a Abs. 2, 99 Abs. 2, 269 Abs. 5 und 494a Abs. 2 S. 2 ZPO nach Ziff. 1810 KVGKG an.
Rz. 146
Gerichtsgebührenfrei sind die Entscheidungen nach § 570 Abs. 2 und Abs. 3 ZPO über die Aussetzung der Vollziehung der angefochtenen Entscheidung.
b) Die Rechtsanwaltsgebühren
Rz. 147
Die Rechtsanwaltsgebühren bemessen sich in Beschwerdeverfahren nach Abschnitt 5 der Anlage 1 zum RVG, d.h. Nr. 3500 ff. VV.
Rz. 148
Danach erhält der Rechtsanwalt nach Nr. 3500 VV eine 0,5-Verfahrensgebühr und ggf. nach Nr. 3513 VV eine weitere 0,5-Terminsgebühr.
Rz. 149
Tipp
Der Rechtsanwalt verdient die Gebühr auch dann, wenn er als Vertreter des Beschwerdegegners nach einer Sachprüfung auf die Einreichung eines Schriftsatzes verzichtet.[96]
Rz. 150
Wird gegen verschiedene Entscheidungen im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens sofortige Beschwerde eingelegt, handelt es sich nach §§ 18, 19 RVG jeweils um eine eigene Angelegenheit.[97]
Rz. 151
Der Gegenstandswert für die Beschwerde bestimmt sich grundsätzlich nach dem Interesse des Beschwerdeführers an der Aufhebung oder Abänderung der angefochtenen Entscheidung zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerdeschrift.[98]
Rz. 152
Hinweis
Die Durchführung eines Gegenvorstellungsverfahrens ist grundsätzlich mit der Verfahrensgebühr im Hauptsacheverfahren abgegolten.
Rz. 153
Die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen eines Antrags auf Aussetzung der Vollziehung nach § 570 Abs. 2 und 3 ZPO ist von der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV umfasst, wird also nicht gesondert vergütet. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Rechtsanwalt nicht als Prozessbevollmächtigter bestellt war. In diesem Fall erhält er die 0,8-Verfahrensgebühren nach Nr. 3403 VV für die Fertigung der Beschwerde und eine weitere halbe Gebühr für die Teilnahme an einem Termin.
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